01.12.2001 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Der „richtige“ Gegenstandswert bei der Gebührenabrechnung für eine Selbstanzeige</h1>
| Der Steuerberater erhält für seine Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben gemäß § 30 StBGebV 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. In der amtlichen Begründung wird dazu ausgeführt, dass damit alle Ermittlungen hinsichtlich der notwendigen steuerlich relevanten Angaben abgegolten sind. Lediglich dann, wenn die Selbstanzeige die Anfertigung einer Buchführung, eines Jahresabschlusses, einer Überschussrechnung oder einer Steuererklärung bedingt, gibt es dafür zusätzlich die jeweils vorgesehenen Gebühren nach den §§ 24 bis 27, 32 bis 35 und 39 StBGebV, und zwar gesondert für jedes Kalenderjahr. |
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