27.04.2009 | Gebührentipp des Monats
Zweifelsfragen bei der Gebührenabrechnung für eine Selbstanzeige nach § 30 StBGebV
von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg
Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige gemäß § 371, 378 Abs. 3 AO einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben sieht § 30 StBGebV eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A vor. Im Allgemeinen wird mit der Gebühr die gesamte Tätigkeit abgegolten. Bedingt die Selbstanzeige jedoch die erstmalige Anfertigung oder die Neuerstellung einer Buchführung, eines Jahresabschlusses, einer Überschussrechnung oder einer Steuererklärung, sind zusätzlich die hierfür in den § 24 bis 27, 32 bis 35 und 39 StBGebV vorgesehenen Gebühren zu berechnen (vgl. amtliche Begründung), und zwar gesondert für jedes Kalenderjahr. Dieses hat u.E. auch zu gelten, wenn die vorliegenden Unterlagen in großem Umfang unvollständig sind, sodass die Ergänzung oder Berichtigung einer Neuerstellung gleichkommt.
Der Gegenstandswert wird durch § 30 StBGebV nicht bestimmt. § 10 Abs. 1 StBGebV gibt in diesem Fall vor, dass der Wert des Interesses maßgeblich ist. Dieses ist m.E. der Steuermehrbetrag, welcher durch die abgegebene Selbstanzeige entsteht. Derselben Meinung sind Mittelsteiner/Scholz, StBGebV, 5. Aufl. 2002, Tz. 2 zu § 30, sowie Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 2. Aufl. 1998, Tz. 5.1 zu § 30 StBGebV. Dagegen vertritt die Bundessteuerberaterkammer zusammen mit Eckert, StBGebV, 3. Aufl. 2021, Tz. 6 zu § 30, die Auffassung, als Gegenstandswert seien die „Bruttowerte der hinterzogenen Teil-Gegenstandswerte“ anzusetzen, also z.B. die hinterzogenen Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung (so auch OLG Frankfurt am Main, 6.6.03, 24 U 41/02 und LG Berlin, 28.2.02, 19 O 440/2).
So positiv die Ansicht für den Gebührenanspruch des Steuerberaters auch ist, dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 StBGebV entspricht das nicht. Offenbar ist die Bundessteuerberaterkammer auch nicht hundertprozentig von ihrer Ansicht überzeugt, denn in ihren Änderungsvorschlägen für die StBGebV an das BMF regt sie für § 30 StBGebV an: Es wird folgender Satz angefügt: „Der Gegenstandswert bemisst sich nach den nacherklärten Werten.“
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