01.08.2004 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Der Rückforderungsanspruch bei vermeintlich zu viel gezahlten Steuerberaterhonoraren
| Fall: Ein Steuerberater wurde im Jahr 1991 mit Buchführungsarbeiten nach vom Auftraggeber kontierten Belegen beauftragt und rechnete auf der Grundlage von § 33 Abs. 3 StBGebV ab. Allerdings zeigte sich, dass die vom Auftraggeber vorgenommene Vorkontierung sehr mangelhaft war, so dass - dies wurde im Prozess bestritten - vereinbart wurde, dass der Steuerberater die Vorkontierung nicht unbesehen übernimmt, sondern nochmals auf Richtigkeit überprüft. Im Februar 1993 wurde dann - auch dies wurde bestritten - vereinbart, dass für das Jahr 1992 und für die künftige Tätigkeit auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 StBGebV abgerechnet wird. Der Steuerberater hat dann entsprechend abgerechnet und in den Rechnungen als Gebührentatbestand auch § 33 Abs. 1 StBGebV angegeben. Die abgerechneten Gebühren wurden vom Auftraggeber bezahlt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig