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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Der Rückforderungsanspruch bei vermeintlich zu viel gezahlten Steuerberaterhonoraren

    | Fall: Ein Steuerberater wurde im Jahr 1991 mit Buchführungsarbeiten nach vom Auftraggeber kontierten Belegen beauftragt und rechnete auf der Grundlage von § 33 Abs. 3 StBGebV ab. Allerdings zeigte sich, dass die vom Auftraggeber vorgenommene Vorkontierung sehr mangelhaft war, so dass - dies wurde im Prozess bestritten - vereinbart wurde, dass der Steuerberater die Vorkontierung nicht unbesehen übernimmt, sondern nochmals auf Richtigkeit überprüft. Im Februar 1993 wurde dann - auch dies wurde bestritten - vereinbart, dass für das Jahr 1992 und für die künftige Tätigkeit auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 StBGebV abgerechnet wird. Der Steuerberater hat dann entsprechend abgerechnet und in den Rechnungen als Gebührentatbestand auch § 33 Abs. 1 StBGebV angegeben. Die abgerechneten Gebühren wurden vom Auftraggeber bezahlt. |