01.02.2002 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Die neue Abzugsteuer im Baugewerbe: Ein Tätigkeitsfeld mit Honorarpotenzial
| Durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.01 (BStBl I 01, 602 ff.) wurden im EStG die §§ 48 bis 48d mit Wirkung ab 1.1.02 eingefügt. Zunächst wollte der Gesetzgeber die neuen Bestimmungen bezüglich der Abzugsteuer im Baugewerbe nur hinsichtlich der Leistungen ausländischer Bauunternehmer einführen. Auf Grund europarechtlicher Diskriminierungsverbote durften die entsprechenden Bestimmungen aber nicht auf diese beschränkt werden. Sie gelten also für alle Bauunternehmen. Weiterhin verpflichtet dieses Gesetz alle Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Bauaufträge vergeben. Ab 2002 erhöht sich somit die Flut der steuerlichen Pflichten und Formalien für einen Großteil der Steuerpflichtigen und damit auch für ihre Vertreter bzw. Bevollmächtigten. Welche Tätigkeiten im Einzelnen anfallen und wie diese abzurechnen sind, wird im folgenden Beitrag ausführlich dargestellt. |
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