01.02.2001 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Die zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB bestimmten Jahresabschlüsse richtig abrechnen
| Frage: „Wirerstellen für Mandanten GmbH´s und GmbH & Co.KG´s zusätzlich neben dem handelsrechtlichenJahresabschluss auch „verkürzte Jahresabschlüsse“zwecks Offenlegung beim zuständigen Registergericht. Grundlagedieser Arbeiten sind die erstellten Handelsbilanzen, die dann unterBeachtung der Wahlrechte in verkürzter Form gefertigt und demMandanten zur Weitergabe überlassen werden. Können diesezusätzlichen Tätigkeiten auch nach § 35 StBGebVabgerechnet werden?“ |
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