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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Jahresabschluss und Vorarbeiten: Berichtigung der Gebührenrechnung kann sinnvoll sein

    | Frage: Bei meiner Gebührenrechnung für einen Mandanten habe ich wegen umfangreicher Abstimmungs- und Vervollständigungsarbeiten den Höchstsatz für den Jahresabschluss nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV angesetzt und dafür keine Vorarbeiten nach § 35 Abs. 3 StBGebV berechnet, obwohl diese in großem Umfange angefallen waren. Außerdem habe ich für die Steuererklärungen jeweils den Mindestsatz nach § 24 Abs. 1 StBGebV berechnet. Die Rechnung ist streitig in Bezug auf die Gebühr für den Jahresabschluss. Der Mandant will nur den Mittelsatz bezahlen, weil es sich dabei um einen so genannten „Normalfall“ handele. |