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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Mittelgebühr und Toleranzgrenze von 20 Prozent

    | Nach § 11 StBGebV bestimmt der Steuerberater bei den so genannten Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen (zu Einzelheiten vgl. KP 99, 120 ff.). Dazu hat sich in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung durchgesetzt, dass für den Normalfall die Mittelgebühr angemessen sei. Der Begriff „Mittelgebühr“ wurde bereits im Anwaltsgebührenrecht entwickelt. Es handelt sich dabei um den Mittelsatz einer Gebühr des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens. Er findet immer dann Anwendung, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit vorliegt und der Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebt (OLG Düsseldorf 30.4.86, 18 U 15/86, Der Steuerberater 86, 160 und 14.12.88, 18 U 241/88, Stbg 89, 127; OLG Celle 8.5.96, 3 U 331/94; BGH 19.10.95, IX Z R 20/95, WM 96, 73). |