01.03.2006 | Gebührenrecht
Nachträgliche Gebührenabrechnung: Steuerberater kann Verjährungsfristen ausnutzen
Kann der Vergütungsanspruch des Steuerberaters vor Ablauf der Verjährungsfrist verwirkt sein? Damit hat sich das LG Mönchengladbach in einer rechtskräftigen Entscheidung befasst und eine für den Steuerberater günstige Entscheidung getroffen. Der Steuerberater verstößt mit einer späten Abrechnung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann die Verjährungfristen grundsätzlich voll ausnutzen (LG Mönchengladbach 24.8.05, 4 S 159/04, Abruf-Nr. 060410). |
Sachverhalt
Die Beklagte hatte den Kläger (Steuerberater) im Jahr 1999 mit der Wahrnehmung ihrer gesamten Steuerangelegenheiten beauftragt. Kurz nachdem der Steuerberater die Buchführung für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.12.02, den Jahresabschluss zum 31.12.02 und drei Steuererklärungen abgerechnet hatte, kündigte die Beklagte Anfang Dezember 2003 das Mandat. Wenige Tage nach Beendigung des Mandatsverhältnisses erstellte der Kläger eine Gebührenrechnung, in der er weitere Tätigkeiten aus den Jahren 2001 bis 2002 abrechnete, u.a. die Prüfung von Steuerbescheiden, Anträge auf Fristverlängerung sowie diverse Nebenarbeiten. Während das AG Mönchengladbach-Rheydt davon ausging, dass die nachträgliche Geltendmachung einzelner Gebühren aus den Jahren 2001 bis 2002 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, entschied das LG Mönchengladbach als Berufungsinstanz, dass der Vergütungsanspruch des Steuerberaters aus diesen Tätigkeiten nicht verwirkt ist.
Entscheidungsgründe
In seiner Begründung führt das LG Mönchengladbach aus, dass für die Verwirkung eines Anspruchs Zeitablauf und weitere Umstände entscheidend sind. Ein Recht sei verwirkt,
- „wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und
- der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde“.
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