01.11.1999 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Negativkapitalkonten und berichtigte Bilanzsumme
| Frage: Gem. § 35 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StBGebV wird für die Bemessung des Gegenstandswertes die berichtigte Bilanzsumme herangezogen, die sich aus der Summe der Posten der Aktivseite zuzüglich und abzüglich der dort weiter angegebenen Positionen errechnet (vgl. 35 Abs. 2 Satz 2 StBGebV). Wie wird die berichtigte Bilanzsumme ermittelt, wenn das Kapitalkonto bei einem (Einzel-)Unternehmen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird? Gehört das Kapitalkonto auch dann zu den Posten der Aktivseite? |
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