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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Zur Vergütung bei bloßer Überlassung von Buchführungssoftware

    | Stellt der Steuerberater einem Mandanten lediglich ein Datenverarbeitungsprogramm zur Verfügung, ohne zugleich auch Buchführungsarbeiten für ihn zu erbringen, so kann er seinen Vergütungsanspruch nicht auf die §§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 4 StBGebV stützen. Denn die bloße Softwareüberlassung stellt eine dem Steuerberater nicht erlaubte gewerbliche Tätigkeit dar. Der Steuerberater verstößt damit gegen § 57 Abs. 4 StBerG, da er in diesem Fall keine selbstständige Berufsleistung erbringt, sondern seinem Mandanten lediglich die Leistungen eines Rechenzentrums gegen Auslagenersatz zugänglich macht (siehe Eckert, StBGebV, §§ 32-33 Rz. 3). Dies führt aber hier nicht zur Nichtigkeit des Überlassungsvertrages i.S. von § 134 BGB, wie das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung klarstellt (12.11.03, 24 U 373/02, rkr., DStR 04, 1103). Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters richtet sich daher nicht nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), sondern nach § 612 BGB. Das Gericht sprach dem Steuerberater daher die geltend gemachten Kosten als Honorar zu. (HR) |