26.02.2009 | Gebührentipp des Monats
Bestimmung oder Vereinbarung angemessener Gebühren bei Beratungen und Auskünften
von Steuerberater Host Meyer, Lüneburg
Beratungen und Auskünfte sind in der täglichen Arbeit des Steuerberaters so wichtig, dass sie die Berufsbezeichnung geprägt haben. Zudem wird der Mandant sich sein Urteil über die Qualifikation seines Beraters danach bilden, wie gut er sich beraten fühlt. Gleichwohl gibt es in der StBGebV für die laufende Beratung nur einen Satz, der die Bestimmung angemessener Gebühren regelt.
§ 21 Abs. 1 StBGebV lautet:
„Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A.“ |
In der Praxis und vor Gerichten ergeben sich häufig Schwierigkeiten und oftmals Streit mit dem Mandanten bei der Anwendung dieser Vorschrift. Das kann weitgehend vermieden werden, wenn die nachstehenden Ausführungen beachtet werden:
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