01.02.2005 | Honorarpolitik
Die richtige Gebührenbestimmung bei Beratungen und Gutachten
Eine gute Beratung muss sowohl steuerlicher als auch betriebswirtschaftlicher Art sein und darf sich nicht auf das Ausrechnen der fälligen Steuern beschränken. Dies alles verdient eine angemessene Vergütung. Für steuerliche Beratungen ist § 21 StBGebV anzuwenden, die näheren Einzelheiten dazu hatten wir bereits in KP 05, 9 ff. aufgezeigt. In diesem Beitrag wird die „steuerliche Beratung/Auskunft“ zum „Gutachten“ gemäß § 22 StBGebV abgegrenzt. Desweiteren gehen wir auf die Honorarabrechnung bei betriebswirtschaftlicher Beratung ein. Für diese Tätigkeiten kann der Steuerberater die „übliche Vergütung“ gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB verlangen, wenn das Honorar nicht gesondert vereinbart worden ist. Auch hier lässt sich trefflich darüber streiten, was als übliche Gebühr im Sinne des BGB gilt. Der folgende Beitrag soll hier für Klarheit sorgen.
1. Abgrenzung von steuerlicher Beratung und Gutachten
Je nach Kompliziertheit und Umfang der Tätigkeit muss der Berater zunächst entscheiden, ob er gutachterlich oder „nur“ beratend tätig sein will.
1.1 Steuerliche Beratung/Auskunft (§ 21 StBGebV)
Bei einem Rat gibt der Steuerberater seinem Mandanten eine steuerlich begründete Empfehlung, sich abstrakt oder konkret in bestimmter Weise zu verhalten. Bei der Auskunft werden allgemeine Informationen über Besteuerungstatbestände und damit verbundene Steuerbe- oder -entlastungen erteilt. Für Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgabenrechtlichen Sachen gilt hingegen § 31 StBGebV. Gebühren für Rat oder Auskunft dürfen nur berechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen.
Ein Beispiel: Die Berechnung der Jahreseinkommensteuermit Nachzahlung oder Guthaben ergibt keinen gesonderten Gebührenanspruch, sie ist mit der Hauptleistung „Anfertigung der Einkommensteuererklärung“ abgegolten.
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