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  • 24.03.2009 | Gebührentipp des Monats

    Gebühren für Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    Im Jahressteuergesetz 2007 wurde § 89 AO (Beratung, Auskunft) um 3 Absätze erweitert, welche die Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzverwaltung vorsehen. Diese neu eingeführte Bestimmung der Gebührenpflicht eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft verschafft dem Steuerzahler die Möglichkeit, Rechtssicherheit über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erlangen, wenn wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Für den steuerlichen Berater wird diese Möglichkeit dazu führen, dass er seinem Mandanten zu einem solchen Antrag raten muss, wenn er selbst keine Rechtssicherheit schaffen kann. Andernfalls gerät er in Gefahr, für einen „Steuerschaden“ zu haften. Das geht auch aus einem Urteil des BGH (BGH 8.2.07, IX R 188/05, Abruf-Nr. 071279) hervor.  

     

    Entscheidung

    Nach dem Gebot des sichersten Weges kann der Steuerberater gehalten sein, die Einholung einer Auskunft des FA zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft, so der Tenor des oben genannten Urteils. Leider ist für diese Auskunft eine Gebühr an das FA zu zahlen, deren Höhe sich aus § 89 Abs. 3 bis 5 AO ergibt.  

     

    Abrechnungshinweise für die Praxis

    Wie hat der Steuerberater solche Fälle mit seinem Mandaten abzurechnen? Der Antrag ist nach § 23 Nr. 10 StBGebV zu vergüten (Sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden). Der Rahmensatz ist festgelegt mit 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Das ist der Wert des steuerlichen Interesses. Der Rahmensatz ist gemäß § 11 StBGebV zu bestimmen. Nur wenn seine Bestimmung auch nicht im Schätzungsweg möglich ist, kann auf eine Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) ausgewichen werden.