24.06.2009 | Gebührentipp des Monats
Wie sind Beanstandungen und Rückfragen der Finanzämter abzurechnen?
von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg
In der täglichen Praxis kommt es bei der Bearbeitung abgegebener Steuererklärungen und gestellter Anträge (§§ 23, 24 StBGebV) häufig zu mündlichen oder schriftlichen „Rückfragen“ seitens der Finanzverwaltung, die teilweise mit erheblichem Aufwand für den Steuerberater verbunden sind und daher nicht mit den (meistens schon) abgerechneten Gebühren für die zugrunde liegenden Steuererklärungen abgegolten sein können. Eine ausdrücklich auf diese Fälle bezogene Gebühr gibt es nur in § 31 StBGebV für Besprechungen. Sie entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von den Behörden angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde (§ 31 Abs. 2 StBGebV).
Definition des Begriffs „Besprechung“
Als Besprechung gilt jede sachdienliche Verhandlung. Die Nachfrage des Steuerberaters bei der Behörde nach dem Stand einer bestimmten Angelegenheit ist aber nicht ausreichend. Die Besprechung kann auch kurz sein, es müssen allerdings Erörterungen über Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen erfolgen. Das Verfahren muss gefördert werden (OVG Münster, ZMR 72, 287). Die Besprechung muss nicht in der Behörde stattfinden. Es genügt die Mitwirkung des Steuerberaters z.B. zusätzlich zu einer Besprechung zwischen Finanzamt und Mandant. Widersprüchliche Auffassungen sind nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Besprechung, Erörterungen zum Sachverhalt sind ausreichend.
Hat der Steuerberater Jahresabschlüsse, Steuererklärungen o.Ä. mit der berufsnotwendigen Sorgfalt gefertigt, so lösen (fern)mündliche Beanstandungen oder Rückfragen dazu seitens der Finanzverwaltung eine Gebühr nach § 31 StBGebV aus. Schriftliche Anfragen dieser Art sind in der StBGebV nicht erwähnt. Da sachlich kein Unterschied zwischen mündlich und schriftlich erkennbar ist, kann die schriftliche Beantwortung entsprechender Beanstandungen/Rückfragen gebührenrechtlich nicht anders behandelt werden als die Erledigung durch Besprechung. In analoger Anwendung (§ 2 StBGebV) sind daher m.E. auch in diesen Fällen Gebühren nach § 31 StBGebV zu berechnen. Diese Ansicht ist strittig.
BStBK schlägt die Ergänzung des § 31 StBGebV vor
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