01.04.2005 | Gebührenvereinbarung
Angemessene Gebührenerhebung und Vereinbarung einer höheren Gebühr
Gebührenstreitigkeiten führen meistens zur Beendigung des Mandats. Sie sind ärgerlich und zeitraubend. Häufig entstehen sie durch unklare bzw. nicht belegbare Gebührenvereinbarungen. Die folgende Darstellung soll Ihnen dabei helfen, klare Unterlagen und Beweise zu schaffen, damit solche Streitigkeiten erst gar nicht entstehen.
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters ergibt sich dem Grunde nach aus dem bürgerlichen Recht. Er muss sich auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber stützen. Nur dann können überhaupt Gebühren und Auslagen berechnet werden. Der Vergütungsanspruch stützt sich auf die inhaltlich gleichen Bestimmungen der §§ 612 Abs. 1 und 2 (für den Dienstvertrag) und 632 Abs. 1 und 2 (für den Werkvertrag) im BGB. Diese lauten:
„Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung (bzw. Herstellung des Werkes) den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung der Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“
Der Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag hat insbesondere Bedeutung bei Nichterfüllung eines Auftrags und bei Mängeln. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ergibt sich aus § 670 BGB.
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