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  • 01.09.2005 | Geldwäschegesetz

    Beraterpflichten nach dem Geldwäschegesetz – Praxishinweise

    von RA FASteuerrecht FAStrafrecht Dr. Ingo Minoggio, Hamm

    Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet seit 2002 auch allgemein den steuerlichen Berater. Der nachstehende Beitrag stellt die in der Tagespraxis relevanten Problemkreise dar. Ergänzend sei auf das Merkblatt der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vom 12.1.05 sowie auf die Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Beilage WPK Magazin 4/2004 verwiesen. 

     

    1. Identifizierungspflichten

    Der Steuerberater ist gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 GwG seit der Gesetzesänderung vom 15.8.02 generell zur förmlichen Identifizierung seines Mandanten bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung verpflichtet. Das gilt auch bei rein steuerberatender Tätigkeit ohne Teilnahme an Finanztransaktionen oder Vermögensverwaltung. Daneben besteht Identifizierungspflicht bei der Bargeld- oder Wertpapierannahme ab 15.000 EUR oder bei positivem Geldwäscheverdacht. 

     

    Beispiel

    Steuerberater S führt ein Erstgespräch mit einem Neumandanten M, der ihn mit der laufenden Buchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse seines Einzelunternehmens beauftragt. Er möchte künftig in allen betrieblichen Belangen umfassend steuerlich beraten werden. S kennt M seit Jahren persönlich aus gemeinsamer Vorstandsarbeit im Golfclub. 

    Mandanten-Neukontakte sind überwiegend als auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung mit Identifizierungspflicht einzuordnen. Abzugrenzen hiervon ist nur der zeitlich und gegenständlich beschränkte Einzelauftrag. „Von Person bekannt“ reicht dabei nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht aus. Identifizieren i.S.v. § 1 Abs. 5 GwG heißt, den Namen auf Grund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses festzustellen, ebenfalls Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, ferner Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises.