24.01.2011 | Gesellschaftsform
Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG vermeiden!
von RA FAStR FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster
Nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 3, 50 a StBerG kann auch eine „GmbH & Co. KG“ als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden. Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 StBerG ist durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz (BGBl I 08, 666) entsprechend ergänzt worden. Neben steuerlichen Gründen glauben viele Berufsangehörige, mit dieser Gesellschaftsform auch das Haftungsrisiko minimieren zu können. Immerhin ist der Komplementär der GmbH & Co. KG selbst als GmbH eine juristische Person - mit gesetzlicher Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen. Es besteht jedoch die große Gefahr, dass eine Haftungsbegrenzung gar nicht erreichbar ist.
Haftungsbegrenzung fraglich!
Noch weitergehender: Inzwischen wird sogar die Rechtsansicht geäußert, dass eine GmbH & Co. KG, die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, nicht handelsregisterfähig und damit nicht einmal eintragungsfähig sein soll. Hintergrund ist, dass eine Kommanditgesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handelt oder die Gesellschaft eigenes Vermögen verwaltet (§§ 105, 161 HGB). Somit müsste bei einer Freiberufler-GmbH & Co. KG der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der gewerblichen Treuhandtätigkeit liegen. Dies wird im Regelfall aber bei einer Steuerberatungsgesellschaft weder gegeben noch sinnvoll sein.
Wenn die Steuerberatungsgesellschaft als Haupttätigkeit die steuerberatenden Leistungen im Sinne von §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG erbringen will, sind die Voraussetzungen für die Eintragung der (GmbH & Co.) KG im Handelsregister nicht gegeben. Dennoch liegen schon einige Fälle vor, in denen Steuerberatungsgesellschaften als GmbH & Co. KG - möglicherweise zu Unrecht - im Handelsregister eingetragen worden sind. Damit besteht die Gefahr, dass die Beschränkung der Haftung der Kommanditisten auf die eigene Einlage nicht greift! Eine Eintragungsfähigkeit nach dem HGB liegt nicht vor. Die Konsequenz: Die Kommanditisten einer solchen „Schein-Kommanditgesellschaft“ haften wie die Gesellschafter einer GbR (BGB-Gesellschaft). Bekanntermaßen haften diese aber regelmäßig unbegrenzt persönlich und solidarisch.
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