· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Die Grundsteuerreform führt zur 4. Änderungsverordnung der StBVV
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster, www.alpmann-froehlich.de
| Zwar tritt die Grundsteuerreform erst 2025 in Kraft, doch schon jetzt hat der Verordnungsgeber festgelegt, wie die teilweise umfangreichen Tätigkeiten der Angehörigen der steuerberatenden Berufe honoriert werden sollen. |
Grundsteuerreform führte zu Bundes- und Ländermodellen
Mittlerweile ist die 4. Verordnung zur Änderung der StBVV im Bundesgesetzblatt (Teil I, S. 877) vom 17.6.22 verkündet und auch im Bundessteuerblatt vom 28.6.22, Teil I, S. 925 veröffentlicht worden. Hintergrund ist die Reform der Grundsteuer. Bekanntermaßen hatte das BVerfG im Jahr 2018 eine Neuregelung bei der Einheitsbewertung von Grundvermögen gefordert. Nunmehr müssen alle inländischen Grundstücke auf den Stichtag 1.1.22 neu bewertet werden. Der bislang gültige Einheitswert als Berechnungsgrundlage verliert seine Gültigkeit.
Die Umsetzung der Vorgaben der Grundsteuerreform ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich. Die Mehrzahl folgt bei der Reform dem vorgegebenen Bundesmodell. Sodann soll die Bewertung von Wohngrundstücken nach dem Ertragswertverfahren und somit nach der typisierend angenommenen Nettokaltmiete ermittelt werden. In elf Bundesländern wird dementsprechend die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte durchgeführt. Aufgrund der bekannten „Öffnungsklausel“ werden hingegen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ein wertungsmäßiges Modell zugrunde legen, wobei sich die Rechtsgrundlage aus dem jeweiligen Landes-Grundsteuergesetz ergibt. Wie aber wird diese teilweise umfangreiche Tätigkeit der Berater abgerechnet?
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