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  • 01.02.2005 | Gestaltung der Homepage

    Unerlaubte Übernahme fremder Beiträge auf die eigene Homepage kann teuer werden

    von Rechtsanwalt Christian Stake, Werne
    Wer fremde Beiträge schlicht kopiert und unrechtmäßig auf die eigene Internet-Homepage einstellt, muss mit erheblichen Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen rechnen. Das Persönlichkeitsrecht des Urhebers wird dabei schwerwiegend verletzt, wenn der Autor nicht genannt oder ausgetauscht wird (OLG Frankfurt 4.5.04, 11 U 11/03, Abruf-Nr. 042529).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte auf seiner Homepage neben einem Rechtsanwalts-Suchservice eine Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten und Informationen eingestellt. Hiervon hatten die Beklagten 17 Beiträge auf ihre eigene Homepage übernommen und mit eigenem Namen als Urheber gekennzeichnet. Der Kläger verlangte daraufhin von den Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld. Aus seiner Sicht seien die von ihm verfassten Beiträge unrechtmäßig übernommen worden. Daher habe er gegen die Beklagten urheberrechtliche Ansprüche. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG bestärkte ihn in seiner Ansicht. Es entschied, dass die Beklagten dem Kläger einen üblichen Lizenzbetrag schulden. Dies ergebe sich sowohl unter Berücksichtigung eines Anspruchs aus urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Bereicherung bestehe gerade in der Nutzung des fremden Rechtsguts. Gemäß § 818 Abs. 2 BGB sei der Wertersatz für die entsprechende Nutzung herauszugeben. Dieser bemesse sich nach dem Betrag der üblichen Lizenz. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger eine entsprechende Lizenz überhaupt erteilt hätte. Maßgeblich sei vielmehr, ob nach der Verkehrsübung objektiv ein Entgelt hätte verlangt werden können.  

     

    Bei der Höhe der Lizenzgebühr sei insbesondere die Wertigkeit der Beiträge des Klägers und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen. Sie ergebe sich aus einem Vergleich mit den GEMA-Lizenzen. Danach betrage die Vergütung je Werk aus dem GEMA-Repertoire 50 EUR pro Monat. Dieser Betrag sei zudem um 100 Prozent auf 100 EUR zu erhöhen, da die auf der Internetseite eingestellten Beiträge ohne weiteres geeignet seien, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken. Für die 17 unberechtigt übernommenen Beiträge stünde dem Kläger danach ein monatlicher Betrag von 1.700 EUR zu.