01.07.2005 | Gestaltungs-Details
Informationspflichten auf der Homepage: Bei Nichtbeachtung drohen hohe Bußgelder!
Mit dem „Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr“ (EGG; BGBl I 01, 3721) wurde unter anderem auch das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz-TDG) geändert. Dabei wurde festgelegt, welche allgemeinen Informationspflichten bei der Homepage-Gestaltung eines Telediensteanbieters beachtet werden müssen. Dieses Gesetz gilt auch für Steuerberater, die mit einer Homepage im Internet vertreten sind. Telediensteanbieter ist jedes Unternehmen, das auf elektronischem Weg Information und Kommunikation anbietet. Ob die Homepage einem kommerziellen Zweck dient, ist dabei ohne Belang. Welche Pflichtinformationen Ihre Homepage enthalten muss und wie Sie mit einem detaillierten Impressum Haftungsrisiken vermeiden, wird im folgenden Kurzbeitrag dargestellt.
Diese Pflichtinformationen dürfen auf Ihrer Homepage nicht fehlen
Nach § 6 TDG müssen die in der folgenden Checkliste angegebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das heißt, sie müssen gut wahrnehmbar und ohne großen Suchaufwand auf der Homepage zu finden sein:
Checkliste: Pflichtinformationen auf der Homepage
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