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  • 01.07.2007 | Kanzlei im Internet

    Informationspflichten für Steuerberater mit eigener Homepage

    von RA Dr. Gregor Feiter und Ref. Dr. Clemens Eggert, Düsseldorf

    Seit dem 1.3.07 ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Nunmehr sind die Informationspflichten für geschäftsmäßige Teledienstanbieter, zu denen auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit eigener Homepage gehören, in § 5 TMG (bisher: § 6 TDG) geregelt. Die bisher maßgeblichen Regelungen im Teledienstgesetz (TDG), im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie im Mediendienste-staatsvertrag (MDStV) sind mit der Neuregelung zeitgleich außer Kraft getreten.  

    1. Pflichtangaben auf der Homepage

    Sachlich bringt das Telemediengesetz nichts Neues. Nach wie vor müssen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften folgende Angaben ständig auf ihrer Homepage verfügbar halten:  

     

    Informationspflichten gemäß § 5 TMG

     

    1.Name, Anschrift (kein Postfach), bei juristischer Person zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie ggf. den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
    2.Telefon, Fax, E-Mail Adresse
    3.Zuständige Aufsichtsbehörde, d. h. zuständige Steuerberaterkammer

     

    4.Gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ sowie den Zusatz „Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: xy) verliehen.“

     

    5.Handelsregister oder Partnerschaftsregister und die entsprechende Registernummer
    6.Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und das Zugänglichmachen dieser Regelungen: „Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
    (a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    (b) Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
    (c) Berufsordnung (BOStB)
    (d) Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)
    7.Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG, falls vorhanden.
     

    Der Informationspflicht darüber, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, kann gemäß der Begründung zu dem o.g. Gesetz wie folgt genügt werden: