01.04.2005 | Haftung
Zur Haftung des Steuerberaters bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen
Das LG München hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 18.5.04 (23 O 14802/03, DStRE 05, 120 f.) wie folgt entschieden: Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine steuerrechtliche Erklärung bis zu einem bestimmten Termin bei den Finanzbehörden einzureichen, muss die Einhaltung dieser Frist auch dann überwachen, wenn er einen Steuerberater mit der Erstellung dieser Erklärung beauftragt hat. Wird die Einhaltung dieser Frist vom Steuerberater versäumt, muss der Auftraggeber, nicht der Steuerberater, die sich daraus ergebenden steuerstrafrechtlichen Folgen tragen. |
Sachverhalt
Eine Steuerberaterin war mit der Abgabe der USt-Voranmeldungen eines Mandanten beauftragt worden. Die jeweilige Abgabe erfolgte nicht fristgerecht. Der Mandant wurde daraufhin vom Finanzamt mit einer Geldauflage von 40.000 EUR belegt. Diese machte er zusammen mit Anwaltskosten, Säumniszuschlägen und Zinsen als Schadenersatz gegenüber seiner Steuerberaterin geltend. Er führte dabei zusätzlich an, dass er seine eigenen ESt- und USt-Erklärungen erst verspätet abgeben konnte, weil die Steuerberaterin sich geweigert habe, die ihr überlassenen Steuerunterlagen zeitnah zurückzugeben. Außerdem habe sie auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000 einen viel zu hohen Freibetrag eintragen lassen. Dies habe zu einer unerwarteten ESt-Nachzahlung von ca. 100.000 DM geführt, die er nur durch Fremdfinanzierung habe aufbringen können. Das LG München hat alle Schadenersatzansprüche zurückgewiesen.
Anmerkungen
Ein Steuerpflichtiger bleibe auch dann für die rechtzeitige Abgabe von USt-Voranmeldungen verantwortlich, wenn er diese Pflicht auf Dritte übertrage. Der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schadensposten könne nicht auf die Steuerberaterin abgewälzt werden. Zwar habe sie ihre vertragliche Pflicht verletzt. Aber dem Mandanten sei nicht ein fremdes Verschulden zugerechnet, sondern ein eigenes Verschulden zur Last gelegt worden. Er war kraft Gesetzes verpflichtet, die USt-Voranmeldungen abzugeben. Ein Steuerberatungsmandat habe nicht die Aufgabe, den Auftraggeber von gesetzlichen Abgabe- oder Überwachungspflichten freizustellen.
Der geltend gemachte Schaden hinsichtlich der Säumniszuschläge, Zinsen und Finanzierungskosten für die ESt-Nachzahlung sei ebenfalls nicht einforderbar. Der Mandant habe nicht schlüssig dargetan, dass die geltend gemachten Säumnisbelastungen ursächlich durch die verspätete Rückgabe der Unterlagen entstanden seien. Das Gleiche gelte für die Finanzierungskosten der Steuernachzahlung. Die Steuerberaterin habe durch ihr Verhalten keine größere Steuerlast verursacht, denn der Mandant habe nur die richtige Steuer nach seinem Einkommen bezahlt. Dass er die Nachzahlung in dieser Höhe nicht erwartet habe, sei rechtlich unbeachtlich.
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