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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Steuerberater legt mangelhafte Buchführung nicht vor ‒ das Finanzamt schätzt!

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Das OLG Karlsruhe (6.9.23, 7 U 162/22) hat in einem aktuellen Verfahren zur Pflichtverletzung eines Berufsträgers im Schätzungsfall entschieden. Streitgegenständlich waren Schadenersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit einer Außenprüfung der Finanzverwaltung. Das Urteil hat insbesondere Signalwirkung für Regressinanspruchnahmen bei Schätzungsveranlagungen, wenn der Mandant im Vorfeld seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. |

    Sachverhalt

    Der (beklagte) Steuerberater erstellte für eine Diskothekenbetreiberin für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen. Die Buchhaltung oblag nicht dem Steuerberater, sondern wurde im Auftrag der Mandantin durch einen „Buchhaltungsservice“ erledigt. Bei einer Betriebsprüfung der Streitzeiträume legte der Steuerberater trotz mehrerer Aufforderungen des FA die bei ihm vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der Mandantin nicht vor. Das FA nahm daraufhin eine Schätzung vor, die u. a. zu einer Nacherhebung von Umsatzsteuer zzgl. Säumniszuschlägen und Zinsen in der als Schadenersatz eingeklagten Höhe führte. Die geänderten Steuerbescheide wurden bestandskräftig. Es handele sich insoweit um einen Beratungsfehler, da die Buchhaltung für die Streitjahre ordnungsgemäß sei.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Karlsruhe ging zwar von einer Pflichtverletzung des Steuerberaters aus, jedoch lag kein auf die Pflichtverletzung zurückzuführender kausaler Schaden vor.