01.09.2003 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Die Aufnahme als neuer Sozius - erweiterte Haftungsrisiken nach geänderter BGH-Rechtsprechung
| Ein neuer GbR-Gesellschafter haftet grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bei seinem Eintritt bereits bestanden haben - und zwar persönlich mit seinem Privatvermögen neben den bisherigen Gesellschaftern. Dies gilt auch, wenn sich Steuerberater in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft aber erst auf künftige Beitrittsfälle angewandt (BGH 7.4.03, II ZR 56/02) (Abruf-Nr. 030971) |
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