22.03.2010 | Haftungsrecht
Verjährung für Schadenersatzanspruch beginnt mit Bekanntgabe des Grundlagenbescheids
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass ein Schaden aus einer Steuerberatung erst dann entstanden ist, wenn sich „die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat“. Dies ist regelmäßig mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids der Fall. Demnach beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheids.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn der Steuerbescheid noch keine Festsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbstständig feststellt (BGH 12.11.09, IX ZR 218/08). In dem entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen. Der belastende Grundlagenbescheid gegenüber der Gesellschaft erging im August 2002. Die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafters ergingen in 2006. Die in 2007 erhobene Klage konnte den Ablauf der bereits 2005 eingetretenen Verjährung daher nicht mehr rechtzeitig hemmen. (MH)
* Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de. |