06.01.2009 | Haftungsrechtliche Verhältnisse
Haftung für Altschulden beim Eintritt in eine Sozietät vermeiden
von Rüdiger Apel, Korschenbroich
Der Eintritt in eine Sozietät ist nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies gilt gleichermaßen für den jungen Steuerberater, der sich nach abgelegtem Examen in eine Sozietät einkaufen will, als auch für den angestellten Steuerberater, der zum Sozius aufsteigt. Neben der Feststellung des Werts des Sozietätsanteils muss auch der Gesichtspunkt einer Haftung für bestehende Verbindlichkeiten der Sozietät gesehen werden.
Übt ein Steuerberater seine Tätigkeit in einer Einzelpraxis aus, so sind die haftungs- und versicherungsrechtlichen Verhältnisse eindeutig: Er haftet für seine Fehler. Diese Situation ändert sich bei einer gemeinsamen Berufsausübung mehrerer Berufsträger in einer Sozietät; hier entstehen unter Umständen auch Einstandspflichten für das Handeln der verbundenen Sozien.
Abgrenzung des Begriffs der „Sozietät“
Haben sich mindestens zwei Steuerberater für eine gemeinsame Berufsausübung entschieden, so liegt eine Sozietät (und keine Bürogemeinschaft) vor, wenn die Partner einen gemeinsamen Außenauftritt gewählt haben, die Berufsangehörigen also unter einem Namen am Markt auftreten.
Da keine eindeutige Definition einer „Sozietät“ im Gesetz zu finden ist, wurde dieser Begriff durch die Rechtsprechung und die Literatur näher ausgeformt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Sozietät ein organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen etwa aus dem Kreis der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung (BGH, NJW 71, 1801, 1802). Die berufsregelnden Gesetze bzw. Berufsordnungen enthalten hierzu nähere Begriffseingrenzungen. So ist beispielsweise die Art der gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät durch das Betreiben einer gemeinsamen Kanzlei, die gemeinschaftliche Entgegennahme von Mandaten und Entgelten bei entsprechender gesamtschuldnerischer Haftung für Rechtsanwälte in § 59a Abs. 2 BRAO und für Steuerberater in § 56 Abs. 1 StBerG geregelt.
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