27.05.2010 | Homepage & Co.
Neue Informationspflichten für den Steuerberater
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
Zum 17.5.10 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV, 12.3.10, BGBl I 10, 267) in Kraft getreten. Sie verpflichtet unter anderem auch Steuerberater, Mandanten verschiedene Informationen zur Verfügung zu stellen. Verstöße gegen die Regelungen können zu Sanktionen führen.
1. Die Grundlagen
Die Verordnung setzt eine Vorgabe der EU um, die in der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (2.12.06, ABl. L 376 v. 27.12.06, 375) detaillierte Informationspflichten für alle Dienstleister festgelegt hat. Zu dem betroffenen Personenkreis gehören auch die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe. Sie müssen Informationen teils von sich aus, also als Standardinformation, teils auf Anfrage als weitergehende Mitteilungen zur Verfügung stellen.
2. Pflichtangaben (§ 2 DL-InfoV)
Der Steuerberater, der eine Kanzleihomepage hat, muss schon jetzt die Informationspflichten des § 5 TMG beachten, also z.B. seinem Internetauftritt ein Impressum beifügen. Die DL-InfoV geht über diese Vorgaben weit hinaus. Ihre Regelungen sind stets vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder aber, falls ein solcher nicht vorhanden ist, vor Erbringung einer Leistung zu berücksichtigen. Künftig muss jeder Berater einem Mandanten vor Mandatsaufnahme stets folgende Informationen zukommen lassen:
Pflichtinformation des Mandanten
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