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  • 16.12.2010 | Honorar

    Angemessenheit der Gebühren - Teil 2

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    Bei der Ermittlung der Angemessenheit von Gebühren sind die Vorgaben des § 11 StBGebV genau zu überprüfen, sodass für die Einzelfälle sehr wohl auskömmliche Gebühren auch für schwierige und umfangreiche Tätigkeiten möglich sind. Der vorliegende Teil 2 der Beitragsserie zeigt, welche Rahmenbedingungen im Einzelnen zu beachten sind.  

    1. Wertgebühren

    Die Ermessensausübung liegt in der Ermittlung des Rahmensatzes, der jedoch kein volles Zehntel oder ein volles Zwanzigstel ausweisen muss. Er kann auch mit Werten hinter dem Komma (z.B. 3,25/10) angesetzt werden.  

     

    1.1 Jahresabschlusserstellung

    Die Erstellung eines Jahresabschlusses durch den Steuerberater ist grundsätzlich eine Angelegenheit von hoher Bedeutung für den Auftraggeber. Trotzdem ist bei der Gebührenbemessung insbesondere zu berücksichtigen, welchen Arbeitsumfang und welche Schwierigkeit die Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses erfordert. Zusätzliche Arbeiten für die Überarbeitung der Buchführung des Auftraggebers können nicht im Gebührenrahmen der Jahresabschlusserstellung erfasst werden, sondern müssen gemäß § 35 StBGebV i.V.m. § 13 StBGebV zusätzlich berechnet werden.  

     

    1.2 Finanzbuchführung

    Bei der Erstellung von Finanzbuchführungen sind u.U. viele Komponenten sowie der Auftragsinhalt für die angemessene Gebühr entscheidend. So ist nicht nur der Umfang der Tätigkeit von Bedeutung, sondern insbesondere, wie die Buchungsvorgänge zur Verfügung gestellt werden. Bei elektronischer Zurverfügungstellung der Buchungsvorgänge kann z.B. selbst bei erheblichem Buchungsumfang ein niedriger Rahmensatz angemessen sein.