23.11.2010 | Honorar des Steuerberaters
Angemessenheit der Gebühren - Teil 1
von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, welche Gebühren der Steuerberater für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf. Dabei regelt § 11 StBGebV grundsätzlich, wie die Gebühr zu bestimmen ist. Die (angemessene) Gebühr ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Was dabei zu beachten ist, erläutert der folgende Beitrag.
1. Allgemeines
Die Tätigkeiten des Steuerberaters im Rahmen des § 33 StBerG sind nach der § 1 StBGebV abzurechnen. Die Angemessenheit der Gebühren ist nach § 11 StBGebV vom Steuerberater im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Darüber hinaus kann ein besonders hohes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung berücksichtigt werden. Die in § 11 StBGebV geregelten Rahmengebühren beziehen sich auf alle Gebührenarten der StBGebV. Unabhängig davon können Vereinbarungen über höhere Gebühren (§ 4 StBGebV) oder Pauschalvereinbarungen (§ 14 StBGebV) mit dem Auftraggeber schriftlich getroffen werden.
2. Umstände für die Gebührenbemessung
Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Gebühren dürfte die „Schwierigkeit der Tätigkeit“ vorrangig zu beachten sein. Mit diesem Begriff wird das Leistungsspektrum des Beraters dokumentiert. Durch die Nennung des „Umfangs der Tätigkeit“ soll der zeitliche Faktor bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Unter „Bedeutung der Angelegenheit“ ist die Bedeutung für den Auftraggeber gemeint, also inwieweit sich aus der Angelegenheit in Zukunft Auswirkungen in wirtschaftlicher, aber auch steuerlicher Hinsicht ergeben können (FG Baden-Württemberg 22.7.86, IX Ko 2/86, EFG 87, 207).
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