02.10.2008 | Honorar
Typische Probleme bei der
Honorardurchsetzung im Prozess
von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
Immer wieder geht es in Honorarprozessen um Fragen der Einordnung eines Steuerberatungsvertrages als Dienst- oder Werkvertrag, was u.a. Auswirkungen auf das sog. Nachbesserungsrecht des Vorberaters hat. Auch Fragen zur angemessenen Gebühr und zur formalen Rechnungsgestaltung sind regelmäßig streitbefangen, so auch in einem Fall, über den das LG Düsseldorf mit Urteil vom 16.4.08 (7 O 534/04, Abruf-Nr. 082843) entschieden hat. |
Sachverhalt
Der Steuerbevollmächtigte (Kläger) hatte für einen mittelständischen Betrieb mit 60 Angestellten in den Jahren 2002, 2003 und 2004 die Buchführung erstellt und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Lohnsteueranmeldungen vorgenommen. Nach Kündigung des Mandats durch die Beklagte erstellte der Kläger Schlussrechnungen für die Jahre 2002 – 2004 über insgesamt 29.066 EUR, die er – zuzüglich Zinsen – klageweise geltend machte.
In den Schlussrechnungen für die Buchführungsarbeiten setzte er jeweils eine 9/10-Gebühr nach Tabelle C an. Hierzu behauptete er, die Kassenberichte seien praktisch nie ohne Fehler gewesen, und jeder zweite Kassenbericht sei zur erneuten Überprüfung an die Beklagte zurückgeschickt worden. Außerdem seien zahlreiche Belegnummernbrüche aufgetreten und eine Vielzahl von Rückfragen erforderlich gewesen.
Die Lohnsteueranmeldungen hatte der Kläger jeweils nach der Mindestgebühr abgerechnet. Zusätzlich hatte er jedoch Umsatzsteuervoranmeldungen separat mit einer 7/20-Gebühr nach Tabelle A in Rechnung gestellt und eine Zeitgebühr gem. § 13 StBGebV für Beratungsgespräche bei jeder Belegübergabe i.H.v. 130 EUR abgerechnet. Die gesonderte Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen begründete er mit erhöhtem Aufwand.
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