22.04.2010 | In der Funktion als Berater oder als Privatperson?
Auch ein Steuerberater kann „Verbraucher“ sein
OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, ist bei rechtsgeschäftlichem Handeln regelmäßig als Verbraucher anzusehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihr Handeln eindeutig ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann (BGH 30.9.09, VIII ZR 7/09, Abruf-Nr. 093396). |
Sachverhalt
Eine Rechtsanwältin bestellte im Internet unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 EUR. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift „Kanzlei Dr. B.“ an, bei der sie tätig war. Sechs Wochen später widerrief die Anwältin ihre Bestellung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zustehe (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB); hierüber habe der Verkäufer sie aber nicht ordnungsgemäß belehrt.
Ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte das AG stattgegeben. Das LG entschied auf die Berufung des Verkäufers hin jedoch anders: Die Frage, ob ein Handeln als Verbraucher vorliege, sei allein danach zu entscheiden, wie sich das Verhalten des Kunden aus der Sicht des Verkäufers darstelle. Wenn die Bestellerin durch ihr eigenes Verhalten (etwa durch die Angabe einer beruflichen Rechnungs- und Lieferadresse) nach außen hin den Eindruck vermittelt, sie handele als Rechtsanwältin und damit als Unternehmerin, erscheine es auch nicht unbillig, sie als solche zu behandeln und an ihrem eigenen Verhalten festzuhalten (LG Hamburg 16.12.08, MMR 09, 350). Der BGH urteilte jetzt jedoch wieder im Sinne der ersten Instanz und hob das Urteil des LG auf.
Entscheidung
Der BGH geht davon aus, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, nur in engen Grenzen nicht als Verbraucher anzusehen ist. Das ist nur anzunehmen, wenn das konkrete rechtsgeschäftliche Handeln eindeutig und zweifelsfrei der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
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