01.11.2006 | Jahressteuergesetz 2007
Änderung der StBGebV ab 2007 – Teil 2
In der letzten Ausgabe der Kanzleiführung professionell haben wir damit begonnen, die geplanten Änderungen der StBGebV im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 vorzustellen (s. Meyer, KP 06, 164). Weitere wichtige Neuerungen, z.B. in § 24 StBGebV zu den Steuererklärungen oder in § 25 StBGebVzu den Erläuterungen bei der EÜR, werden in diesem Beitrag erläutert.
1. § 24 Steuererklärungen
In § 24 StBGebV ergibt sich eine Reihe von Änderungen, die zum Teil überfällig waren. Sie entsprechen überwiegend den Vorschlägen des Berufsstandes. Nachstehend werden sie im Anschluss an den jeweiligen neuen Verordnungstext erläutert.
„Der Steuerberater erhält für die Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des KStG 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlust-abzugs, jedoch mindestens 12.500 EUR; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;“ |
Die bisherige Fassung für die Bestimmung des Gegenstandswerts, nämlich „das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs“, hat zu Unklarheiten in Organschaftsfällen geführt. Nunmehr ist klar, dass der Gegenstandswert für die Körperschaftsteuererklärung einer Organgesellschaft mit dem Gewinn vor Gewinnabführung anzusetzen ist, und dass der Gegenstandswert für den Organträger entsprechend gekürzt werden muss. Der Rahmensatz ist unverändert geblieben.
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