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  • 01.10.2007 | Jahressteuergesetz 2007

    So rechnen Sie einen Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 AO richtig ab

    von StB Horst Meyer, Lüneburg

    Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 89 AO um den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erweitert worden. Insgesamt ist wieder einmal eine komplizierte Gesetzesvorschrift entstanden, welche in ihrer Umsetzung sehr zeitaufwendig sein und für den Steuerbürger erhebliche Kosten verursachen wird. Es ist schon ein merkwürdiger Akt des Gesetzgebers, Gebühren für Tätigkeiten der Behörden zu erheben, die sie ohne Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei Durchführung der Veranlagung oder bei einer Betriebsprüfung kostenlos leisten müssen. Viele Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind doch nur notwendig, weil die Steuergesetze qualitativ schlecht sind und häufig keine zweifelsfreien Auslegungen zulassen. 

    1. Die neuen Vorschriften im Detail

    Die neuen Absätze 2 bis 5 des § 89 AO haben folgenden Inhalt:  

     

    • Die örtlich zuständigen Finanzämter können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

     

    • Das Gleiche gilt für das Bundeszentralamt für Steuern bei Antragstellern, die nach den §§ 18bis 21 AO kein zuständiges Finanzamt haben.

     

    • Die Bearbeitung des Antrags erfolgt nur, wenn die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung entrichtet werden.

     

    • Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände im Antrag darlegen.

     

    • Die Finanzbehörde soll diesen Gegenstandswert bei der Festsetzung der Gebühren zugrunde legen, wenn das nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 34 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Gegenstandswert mindestens 5.000 EUR beträgt.

     

    • Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung zu ermitteln, wird eine Zeitgebühr in Höhe von 50 EUR pro halbe Stunde erhoben, mindestens aber 100 EUR.

     

    • Das Bundesfinanzministerium kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt, Voraussetzungen für den Antrag und die Reichweite der Bindungswirkung treffen. Hierzu gibt es bisher ein BMF-Schreiben vom 12.3.07 (IV A 4/S0224/0001, BStBl I 07, 227), welches Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen wird. Es befasst sich unter anderem mit der Gebührenpflicht bei abweichender Rechtsauffassung der Finanzbehörde und bei Ablehnung einer verbindlichen Auskunft sowie mit der Definition des Gegenstandswertes, mit der Zeitgebühr, mit Gebührenermäßigungen und mit den Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Antrag.
     

    Man darf gespannt sein, ob die Finanzbehörden überhaupt in der Lage sind, die Anträge so zügig zu bearbeiten, dass die Bescheide vor der Verwirklichung der Sachverhalte beim Unternehmer ankommen, oder ob sich ein reger schriftlicher oder mündlicher Gedankenaustausch zwischen Steuerberater/Mandant und Finanzbehörde entwickelt, bevor die verbindliche Auskunft erteilt wird.  

    2. Angemessene Gebühren für den Steuerberater

    Damit kommen wir zu der Frage, welche angemessene Vergütung dem Steuerberater zusteht, wenn er keine gesonderte Vereinbarung mit dem Mandanten abschließt, sondern nach der StBGebV abrechnet. Klar ist, dass der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr nach § 23 Nr. 10 StBGebV auslöst, also mit 2/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A abzurechnen ist. Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Antrag, denn er ist identisch mit dem Gegenstandswert für die Gebührenbemessung durch die Finanzbehörde. Seine Bestimmung muss sehr sorgfältig erfolgen, weil er Grundlage ist sowohl für die Gebührenfestsetzung durch die Behörde als auch für den Vergütungsanspruch des Steuerberaters. Für die pflichtgemäße Ermessensausübung durch den Steuerberater bei der Bestimmung des Rahmensatzes gelten die allgemeinen Grundsätze des § 11 StBGebV (vgl. dazu Meyer, KP 07, 3 ff.).