01.10.2007 | Jahressteuergesetz 2007
So rechnen Sie einen Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 AO richtig ab
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 89 AO um den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erweitert worden. Insgesamt ist wieder einmal eine komplizierte Gesetzesvorschrift entstanden, welche in ihrer Umsetzung sehr zeitaufwendig sein und für den Steuerbürger erhebliche Kosten verursachen wird. Es ist schon ein merkwürdiger Akt des Gesetzgebers, Gebühren für Tätigkeiten der Behörden zu erheben, die sie ohne Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei Durchführung der Veranlagung oder bei einer Betriebsprüfung kostenlos leisten müssen. Viele Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind doch nur notwendig, weil die Steuergesetze qualitativ schlecht sind und häufig keine zweifelsfreien Auslegungen zulassen.
1. Die neuen Vorschriften im Detail
Die neuen Absätze 2 bis 5 des § 89 AO haben folgenden Inhalt:
|
Man darf gespannt sein, ob die Finanzbehörden überhaupt in der Lage sind, die Anträge so zügig zu bearbeiten, dass die Bescheide vor der Verwirklichung der Sachverhalte beim Unternehmer ankommen, oder ob sich ein reger schriftlicher oder mündlicher Gedankenaustausch zwischen Steuerberater/Mandant und Finanzbehörde entwickelt, bevor die verbindliche Auskunft erteilt wird.
2. Angemessene Gebühren für den Steuerberater
Damit kommen wir zu der Frage, welche angemessene Vergütung dem Steuerberater zusteht, wenn er keine gesonderte Vereinbarung mit dem Mandanten abschließt, sondern nach der StBGebV abrechnet. Klar ist, dass der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr nach § 23 Nr. 10 StBGebV auslöst, also mit 2/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A abzurechnen ist. Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Antrag, denn er ist identisch mit dem Gegenstandswert für die Gebührenbemessung durch die Finanzbehörde. Seine Bestimmung muss sehr sorgfältig erfolgen, weil er Grundlage ist sowohl für die Gebührenfestsetzung durch die Behörde als auch für den Vergütungsanspruch des Steuerberaters. Für die pflichtgemäße Ermessensausübung durch den Steuerberater bei der Bestimmung des Rahmensatzes gelten die allgemeinen Grundsätze des § 11 StBGebV (vgl. dazu Meyer, KP 07, 3 ff.).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig