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  • Kanzleiführung

    Schweigepflicht und Datenschutz:
    Worauf muss der Steuerberater achten?

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    Die Verschwiegenheit gehört zu denwichtigsten Berufspflichten des Steuerberaters. Sie ist sehr umfassendund erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Angehörige. Wirddagegen verstoßen, liegt die Verantwortung dafür allein beimSteuerberater. Die Folgen können beträchtlich sein: DasVertrauen zum Mandanten ist zerstört, und der Ruf desSteuerberaters in der Öffentlichkeit kann leiden. Dieser Beitragerläutert, wie sich der Steuerberater durch vorbeugendeMaßnahmen schützen und Haftungsgefahren vermeiden kann.

    I. Rechtsgrundlagen

    Nachstehend werden zunächst die gesetzlichenRegelungen mit den sich daraus ergebenden Pflichten des Steuerberatersdargestellt sowie die Rechtsfolgen, die den Steuerberater beiVerletzung der Verschwiegenheitspflicht oder bei Verstoß gegendatenschutzrechtliche Vorschriften treffen können:

    1. Berufsrecht

    § 57 Abs. 1 StBerG bestimmt unter anderem, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf verschwiegenauszuüben haben. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht istgemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Strafe bedroht.

    Aus § 62 StBerG ergibt sich ferner, dassSteuerberater Ihre Gehilfen zur Verschwiegenheit verpflichtenmüssen. Unter Gehilfen sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterdes Steuerberaters zu verstehen, nicht nur Fachgehilfeninnen; §9 der Berufsordnung der Steuerberater BOStB gibt dazuErläuterungen. Einen Formulierungsvorschlag für dieVerpflichtung der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit finden Sie am Endedieses Beitrags.

    2. Strafrecht

    § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: „Werunbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichenLebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oderGeschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als vereidigterBuchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigteranvertraut oder sonst bekannt gegeben worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.“

    Hinweis: In § 203Abs. 3 StGB wird ergänzt, dass den in Abs. 1 genannten Personenihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personengleichstehen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigsind.

    3. Bundesdatenschutzgesetz BDSG

    § 4 Abs. 1 BDSG bestimmt, dass dieVerarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn diesesGesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dieses erlaubt oder anordnetbzw. wenn der Betroffene eingewilligt hat. Unter„Verarbeitung“ wird auch das Speichern, Verändern,Übermitteln und Löschen personenbezogener Daten verstanden§ 3 Abs. 5 Satz 1 BDSG. Personenbezogene Daten sindgemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben überpersönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmbarenPerson, zum Beispiel Name, Adresse, Beruf, Geburtsort oderÄhnliches. Zulässig ist die Verarbeitung allerdings, wenn sieim Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit denBetroffenen geschieht.

    II. Umfang der Verschwiegenheitspflicht

    Die Verschwiegenheitspflicht bestehtgegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, auchgegenüber Angehörigen des Steuerberaters und desAuftraggebers. Sie bezieht sich auf alles, was dem Steuerberater oderSteuerbevollmächtigten bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeitanvertraut oder bekannt geworden ist. Auch schon die Tatsache, dassüberhaupt ein Mandat besteht, fällt unter dieVerschwiegenheitspflicht. Das Ausmaß der Verschwiegenheitspflichtwird besonders an folgenden Beispielen deutlich:

    • Der Steuerberater darf selbst seine Partner Sozius,Mitgesellschafter und seine angestellten und freien Mitarbeiter nur indem Umfang über die Verhältnisse unterrichten, wie diesfür die Erledigung des Auftrags erforderlich ist.
    • Ohne Einwilligung des Mandanten darf er grundsätzlich keinepersönlichen oder betrieblichen Informationen an Dritteweitergeben. Wenn allerdings der Auftraggeber erkennen muss, dass zurErledigung des Auftrages Mitarbeiter herangezogen werden, wird insoweiteine stillschweigende Entbindung durch den Auftraggeber von derVerschwiegenheitspflicht unterstellt. Das gilt aber zum Beispiel nichtfür die Einschaltung von Schreibbüros oder die Weitergabe vonArbeiten an freie Mitarbeiter oder Angestellte außerhalb desBüros. In diesen Fällen muss ausdrücklich dasEinverständnis des Auftraggebers eingeholt werden.
    • Beim Einsatz von Fremdpersonal in seiner Praxis Reparaturen,Putzfrau, Schreibbüro, etc. hat der Steuerberater die Wahl, diejeweils bei ihm tätige Einzelperson auf das Datengeheimnis zuverpflichten oder mit dem Fremdunternehmen grundsätzlich zuvereinbaren, dass dieses seine bei ihm tätigen Personen auf dasDatengeheimnis des BDSG verpflichtet. Hinweis: Dies ist besonders wichtig beim Einsatz von Wartungspersonal im EDV-Bereich.
    • Ob der Steuerberater die ausdrückliche Zustimmung seinesMandanten benötigt, soweit er Daten extern bearbeiten lässtzum Beispiel DATEV, ist strittig. Hund vertritt die Auffassung, dassder Auftrag des Mandanten die Einwilligung beinhalte, dass die Datenper EDV verarbeitet werden können Stbg 93, 64. Eine andereAuffassung vertritt Späth, der zu dem Ergebnis kommt, der Zweckeines Steuerberatermandates umfasse nicht automatisch die Weitergabe anDritte, also auch nicht an ein Rechenzentrum Stbg 93, 65 f..

    Praxistipp

    Wer Daten extern verarbeiten lässt, solltedie Einverständniserklärung des Mandanten in denBeratungsvertrag aufnehmen und vom Mandanten unterzeichnen lassen.

    Wie streng der Umfang der Verschwiegenheitspflichtin der Rechtsprechung gesehen wird, zeigt das Urteil des BGH vom22.5.96 DB 96, 1513: Hier ging es um die Frage, ob dieVeräußerung einer Steuerberatungspraxis ohne Zustimmung derMandanten gegen § 203 StGB verstößt. Der BGH hatfestgestellt, dass Vereinbarungen, nach denen sich der Verkäufereiner Steuerberaterpraxis dazu verpflichtet, dem Käufersämtliche Mandanten zu übergeben, wegen des Verstoßesgegen die den Steuerberatern auferlegte Verschwiegenheitspflichtgrundsätzlich nichtig sind. Ähnliche Urteile gibt es seitlängerer Zeit zum Verkauf einer Arztpraxis.

    III. Ausnahmen

    Als Ausnahmen von der Pflicht zur Verschwiegenheit kommen in Betracht

    • die Einwilligung des Mandanten und
    • die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Mandanten.

    Die Einwilligung des Mandanten muss sichausdrücklich oder schlüssig ergeben. Als schlüssigeEinwilligung hat der BGH zum Beispiel bei einer Arztpraxis den Fallbezeichnet, dass der Patient sich auch dem Übernehmer der Praxiszur ärztlichen Behandlung anvertraut hat. Damit habe er konkludenterklärt, dass sich der Praxisübernehmer seine Unterlagen vomVorgänger beschaffen könne BGH 11.12.91, NJW 92, 737.Dieser Fall lässt sich auf die Steuerberaterpraxisübertragen. Wenn ein Mandant ausdrücklich erklärt, erwolle sich vom Übernehmer der Praxis weiter betreuen lassen, dannhat er damit seine Einwilligung zur Übergabe seiner Akten an denNachfolger erteilt.

    Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen kannals Ausnahme in Betracht kommen. Zum Beispiel können sich durcheinen schweren Krankheitsfall des Mandanten Umstände ergeben, dieim Interesse des Mandanten eine Ausnahme von derVerschwiegenheitspflicht notwendig machen.

    IV. Rechtsfolgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

    Im Bereich des Strafrechts wurde bereits §203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zitiert, wonach eine Freiheitsstrafe bis zu einemJahr oder eine Geldstrafe festgesetzt werden kann.

    Ebenfalls kommt eine berufsrechtliche Ahndung inBetracht. Diese kann darin bestehen, dass der Vorstand derzuständigen Steuerberaterkammer gemäß § 81 StBerGseinem Mitglied eine Rüge erteilt, wenn die Schuld des Mitgliedsgering ist. Andernfalls kommen Maßnahmen nach §§ 89, 90StBerG in Frage, zum Beispiel Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu50.000 DM bis hin zur Ausschließung aus dem Beruf.

    Erheblich können aber auch die zivilrechtlichen Auswirkungenaus der Haftung des Steuerberaters sein. Die Verschwiegenheitspflichtergibt sich zivilrechtlich als Nebenpflicht aus dem mit dem Mandantengeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag Gehre, Kommentar zumStBerG, § 57 Rz 59. Ein Verstoß gegen die Schweigepflichtkann zu einem Schadenersatzanspruch des Mandaten gegenüber seinemSteuerberater führen. Denkbar ist auch eine Haftung desSteuerberaters aus unerlaubter Handlung § 823 Absatz 2 BGB.

    Besonders bedeutsam ist aber die Haftung für Dritte.Gemäß § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner einVerschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, denen ersich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichemUmfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Diese Bestimmung greiftauch ein, wenn die Hilfsperson sich nicht an die Weisung des Schuldnershält Palandt, Kommentar zum BGB, § 278
    Rz 7, 9. Danach haftet der Steuerberater bei Verstoß gegen dasVerschwiegenheitsgebot auf Schadenersatz  aus positiverVertragsverletzung in Verbindung mit dem mit dem Mandantengeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Er hat für seineMitarbeiter und Außenstehende, denen er sich zur Erfüllungdes Vertragszweckes bedient, einzustehen. Zwar hat der Steuerberater inder Regel einen Rechtsanspruch gegen seinen Mitarbeiter auf Ersatzseiner zu leistenden Verpflichtungen, dies wird ihm aber meistens nichtviel nützen.

    Einzelfragen zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht

    • Die Zertifizierung durch einen Dritten wird unzulässig sein,wenn die Einsicht in Mandantenunterlagen damit verbunden ist. Selbstwenn der Dritte auch zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre,müsste insbesondere wegen § 203 StGB die ausdrücklicheEinwilligung jedes einzelnen betroffenen Mandanten eingeholt werden.
    • Auch der Anschein einer Verletzung derVerschwiegenheitspflicht ist zu vermeiden. Der Berufsangehörigedarf selbst dann nicht über persönliche oder betrieblicheVerhältnisse seines Auftraggebers sprechen, wenn er weiß,dass ohnehin schon Dritte darüber unterrichtet sindMittelsteiner, DStR 76, 340 f..
    • Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die mit dem Beruf zu vereinbarenden Tätigkeitennach § 57 Absatz 3 StBerG, zum Beispiel betriebswirtschaftlicheBeratung, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit,Wahrnehmung fremder Interessen usw.
    • Die Weitergabe von geschützten Daten ist auch nicht an Personen möglich, die selbst der Schweigepflicht unterliegen BGH 11.12.91, StB 92, 205.
    • Bei der Abtretung einer Gebührenforderung unter den Voraussetzungen von

    § 64 Abs. 2 StBerG und § 46 BOStB liegt ein Verstoßgegen die Verschwiegenheitspflicht vor, wenn bei der Abtretung einespezifizierte Rechnung weitergegeben wird, aus welcher Wertansätzezum Beispiel bei der Einkommensteuererklärung ersichtlich sind LGDüsseldorf 24.8.87, StB 88, 113.

    Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht bei Mitarbeitern

    Der Steuerberater wird in Fällen desVerstoßes durch Mitarbeiter dann von der Haftung freikommen, wenner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat siehe auchPalandt, § 276 Rz 48 f. BGB. Diesen Nachweis wird er am ehestenführen können, wenn er vorbeugende Maßnahmen trifft unddie nachfolgenden Handlungsanleitungen beachtet:

    1. Verpflichten Sie alle Ihre Mitarbeiter in der Praxis mitUnterschrift durch die unten abgedruckte Mustererklärung zurVerschwiegenheit. Wiederholen Sie die Verpflichtungregelmäßig alle sechs Monate. Denken Sie an dieVerpflichtung auch bei der mithelfenden Ehefrau und beiNeueinstellungen von Personal.
    2. Achten Sie darauf, dassFremdunternehmer und deren Mitarbeiter keinen Zugang zu betrieblichenDaten erhalten können. Ist dieses im Einzelfall unvermeidlich,muss ebenfalls eine Verpflichtung erfolgen. Dies kann auch durch eineVerpflichtung des Fremdunternehmens insgesamt geschehen. Beispiele:Wartung EDV, Schreibbüro, Reinigung, Aktenvernichtung, Reparaturen.
    3. LassenSie sich die Einwilligung Ihres Mandanten für eine externeDatenverarbeitung zum Beispiel DATEV gleich im Mandatsvertrag geben.
    4. SeienSie vorsichtig mit der Erteilung von Auskünften an AngehörigeIhres Auftraggebers; der in Scheidung lebende Ehegatte oder Kinderkönnten Ihre Auskunft unberechtigt nutzen.
    5. Sorgen Sie dafür, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit auch innerhalb Ihrer Praxis beachtet wird.

    Musterformulierung

    Erklärung zur Verschwiegenheitspflicht und zum Datenschutz

    1. Verschwiegenheitspflicht

    Ich bestätige, dass ich heute von .................... Name, Anschrift gemäß § 62 des
    Steuerberatungsgesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet worden bin. Ich bin darüber
    belehrt worden, dass die Verschwiegenheitspflicht sich auf alles erstreckt, was ich in
    Ausübung und bei Gelegenheit meiner Berufstätigkeit erfahre. Sie dauert über die
    Beendigung meines Dienstverhältnisses hinaus an und besteht gegenüber jedermann, auch
    gegenüber Familienangehörigen, Verlobten und Kollegen.

    Außerdem bin ich über folgende Vorschriften laut Anlage unterrichtet worden:

    • § 102 AO 1977 – Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen
    • § 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3-5 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
    • §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 53a und 97 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht 
      und Beschlagnahmefreiheit im Strafprozess   
    • §§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 385 Abs. 2 ZPO – Zeugnisverweigerungsrecht  im Zivilprozess
    • § 5 Bundesdatenschutzgesetz


    2. Datenschutz

    Außerdem bin ich darüber belehrt worden, dass ich nicht berechtigt bin, ohne Anweisung
    Datenverarbeitungsprogramme irgendwelcher Art, insbesondere Nicht- Datevprogramme
    oder Daten, die nicht aus der Praxis stammen, auf die Personalcomputer PC`s der Praxis
    aufzuspielen.

    Als Datenträger dürfen nur Disketten der Praxis verwendet werden und niemals
    Fremddisketten, egal welcher Art. Demo-Disketten dürfen nur nach Rücksprache mit dem
    Arbeitgeber angewendet werden.

    Eine Benutzung der PC`s für private Zwecke ist untersagt.

    Eine Verletzung dieser Pflichten kann die fristlose Entlassung sowie Ansprüche auf
    Schadenersatz zur Folge haben siehe auch Wolf in „Arbeitsrecht und Personalmanagement
    für steuerberatende und prüfende Berufe“, Seite 93.


    Unterschriften siehe Rückseite

    Quelle: Kanzleiführung professionell - Ausgabe 06/2000, Seite 81

    Quelle: Ausgabe 06 / 2000 | Seite 81 | ID 104206