22.04.2008 | Kanzleiorganisation
Überstunden wirksam anordnen – Was muss der Arbeitgeber unbedingt beachten
Wenn die Grenzen des § 3 ArbZG nicht überschritten werden, können Steuerberater und Mitarbeiter problemlos Mehrarbeit vereinbaren. Diese Grenzen betragen acht Stunden werktäglich, bei einer möglichen Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Dennoch kommt es zwischen Inhaber und Mitarbeitern immer wieder zu Interessenkonflikten. Diese Sammlung von zehn Fällen ist realistischen Situationen nachgebildet, die in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen geführt haben.
Fall 1: Vertretung im Krankheitsfall
Die Steuerfachgehilfin A zeigt vor Arbeitsbeginn an, dass sie arbeitsunfähig krank ist. Steuerberater X hat einige eilige Fristsachen, die termingerecht noch am selben Tag zur Post aufgegeben werden müssen. Kann X für seine zweite Mitarbeiterin B Überstunden anordnen?
Grundsätzlich sind Mitarbeiter ohne eine ausdrückliche (tarif-)vertragliche Regelung nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Dies bedeutet für den im Allgemeinen nicht tarifvertraglich erfassten Arbeitsbereich der Steuerberatungskanzleien, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt sein muss. Erst dadurch wird die Möglichkeit des Steuerberaters begründet, im Rahmen seines Direktionsrechts die Ableistung von Überstunden anzuordnen. Doch auch dann sind bei der Ausübung des Direktionsrechts die Grenzen billigen Ermessens zu beachten. Hierzu gehört, dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist zu wahren hat. Es ist jedoch umstritten, was angemessen ist. Zum Teil wird vertreten, dass analog § 12 Abs. 2 TzBfG eine viertägige Ankündigungsfrist im Voraus angemessen ist. Teilweise werden kürzere Fristen, jedoch nicht unter zwei Werktagen als angemessen angesehen. Ohne vertragliche Grundlage ist die Mitarbeiterin A zur Ableistung von Überstunden nur in Notfällen verpflichtet, wenn also drohende Gefahren für den Betrieb durch unvorhersehbare äußere Einflüsse abzuwenden sind.
Die Mitarbeiterin B ist also nur dann verpflichtet, Überstunden zu leisten, um die Fristsachen termingerecht auf den Weg zu bringen, wenn die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden arbeitsvertraglich zwischen A und X vorgesehen ist. Ein Notfall liegt nicht vor. Die Krankheit der Kollegin A ist nämlich weder ein unvorhersehbarer äußerer Einfluss, noch bestehen erhebliche drohende Gefahren für den Betrieb des X. Falls eine entsprechende vertragliche Regelung gegeben ist, hält sich die Anordnung von bis zu zwei Überstunden (vgl. § 3 ArbZG) durch X im vorliegenden Fall jedoch in den Grenzen billigen Ermessens und wäre daher durch das Direktionsrecht gedeckt.
Fall 2: Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
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