· Fachbeitrag · Berufsrecht
Kontierer dürfen auch keine Steuererklärungsentwürfe erstellen
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Kontierer (Buchhalter, Steuerfachangestellte u. a.) überschätzen in der Praxis häufig nicht nur ihr tatsächliches Können im Vergleich zu den steuerberatenden Berufen (Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern), sondern auch den Umfang ihres rechtlichen Dürfens. Über einen solchen Sachverhalt hatte das AG Lippstadt aktuell zu entscheiden und hat eine entsprechende Zahlungsklage einer Steuerfachgehilfin gegen ein gewerbliches Unternehmen vollumfänglich abgewiesen (AG Lippstadt 11.5.20, 26 C 69/19). |
Sachverhalt
In dem Streitfall bot die Steuerfachgehilfin Bürodienstleistungen verschiedener Art an, u. a. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Verarbeiten laufender Lohnabrechnungen sowie die Unternehmensberatung und weitere kaufmännische Dienstleistungen. Sie erstellte im Herbst 2018 für das Unternehmen Summen- und Saldenlisten sowie Konten u. a. für das Jahr 2017. Beide Parteien waren sich darüber im Klaren, dass die Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung etc. von einem Steuerberater letztlich bei der Finanzverwaltung eingereicht werden mussten. Die Fachgehilfin erstellte unter dem 20.10.18 eine Rechnung über 653,41 EUR für die Durchführung von „Vorbereitungsarbeiten Bilanz 2017“. Sie füllte die Formulare für die Umsatzsteuererklärung 2017 und Gewerbesteuererklärung 2017 nebst Anlagen vollständig aus. Nachdem das Unternehmen diese nicht beglich, beschritt sie den Rechtsweg.
Entscheidungsgründe
Das AG Lippstadt hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Seiner Ansicht nach steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 653,41 EUR zu. Ein solcher Anspruch, so das Gericht, ergibt sich insbesondere nicht aus § 675 Abs. 1 i. V. m. §§ 612, 632 BGB und auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
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