24.03.2009 | Kein Mitverschulden des Mandanten
Hinweis des Steuerberaters entlastet nicht in jedem Fall von der Haftung
von RA Christoph Gahle, Eggesiecker und Partner Köln
Mit Urteil vom 21.5.08 wies das OLG Celle (3 U 26/08, Abruf-Nr. 082705) den Mitverschuldenseinwand eines Steuerberaters als unbegründet zurück. Der Steuerberater hatte seinen Mandanten zwar in gehöriger Weise auf Fehler bei der Rechnungsstellung hingewiesen, dann jedoch pflichtwidrig die Überwachung der Umsetzung der Hinweise durch den Mandanten versäumt. Das zutreffende Urteil gibt Anlass, sich noch einmal mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Fällen der Steuerberater aufgrund eines Mitverschuldens haftbar gemacht werden kann.
1. Das Urteil des OLG Celle
1.1 Sachverhalt
Bei dem Mandanten, einem selbstständigen Architekten, fand eine Betriebsprüfung statt, anlässlich derer der Steuerberater feststellte, dass es in der Rechnungslegung des Mandanten zum doppelten Ausweis der Umsatzsteuer kam. Auf den Fehler wies der Steuerberater den Mandanten hin und bat ihn, unter Beifügung einer von ihm korrigierten Rechnung, zukünftig für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu sorgen. Bevor der Mandant den Fehler abstellte, kam es jedoch zu weiteren 15 Fällen des doppelten Umsatzsteuerausweises. Hierdurch entstand dem Mandanten ein Schaden, weil er für die Dauer des doppelten steuerlichen Ausweises Zinsen an das Finanzamt leisten musste.
1.2 Entscheidungsgründe
Das Gericht sah in der mangelnden Überwachung der Umsetzung seines Hinweises eine Pflichtverletzung des Steuerberaters. Denn hierzu sei der Steuerberater deshalb verpflichtet gewesen, weil ihm vom Mandanten anlässlich der Betriebsprüfung und der dort aufgetauchten Rechnungsprobleme auch die Buchführung übertragen worden sei. Ihm hätte daher auffallen können und müssen, dass der Mandant Schwierigkeiten bei der Befolgung seines steuerrechtlichen Rates hatte. Den Mitverschuldenseinwand des Steuerberaters wies das Gericht zurück. Denn der Mandant habe ob des Buchführungsauftrages darauf vertrauen dürfen, dass der Steuerberater eine etwaige mangelnde Umsetzung seiner Hinweise bemerken und für eine alsbaldige Berichtigung sorgen werde.
1.3 Würdigung
Das Urteil des OLG Celle steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang. Anzumerken ist jedoch, dass dem Urteil wegen des späteren Buchführungsauftrags eine besondere Konstellation zugrunde lag. Der Fall hätte m.E. anders, nämlich zugunsten des Steuerberaters entschieden werden müssen, wenn der Auftrag des Steuerberaters auf die Begleitung der Betriebsprüfung beschränkt gewesen wäre. Für die Annahme einer zusätzlichen Überwachungspflicht wäre dann kein Raum gewesen. Es hätte mithin bereits an einer Pflichtverletzung gefehlt.
2. Das Mitverschulden des Mandanten
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