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  • 25.05.2011 | Kooperationen

    Steuerberater mit Gewerbetreibendem unter einheitlicher Marke

    Es ist mit den Berufspflichten eines Steuerberaters nicht zu vereinbaren, wenn er mit einem gewerblichen Unternehmen auf einer gemeinsamen Internetseite unter einheitlichem Markennamen Verlagsprodukte und Steuerberatungsleistungen als eine gemeinsame einheitliche Produktlinie vermarktet (BGH 16.3.11, StBSt (R) 3/10, Abruf-Nr. 111645).

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2006 lizenzierte ein Verlag eine StB-Gesellschaft, die Marke „Konz“ im Namen zu führen. Ferner wurde ein gemeinsamer Internetauftritt eingerichtet, in dem zum einen Steuerliteratur und -software mit dem Markennamen „Konz“ (z.B. „Konz - 1000 ganz legale Steuertricks“) beworben wurde, zum anderen die StB-Gesellschaft ihre Dienste (z.B. eine Online-Steuererklärung) anbot. Im Impressum wurde darauf hingewiesen, dass StB und Verlag für ihre jeweiligen Bereiche allein verantwortlich seien.  

     

    Entscheidung

    Der BGH hat den Freispruch des verantwortlichen StB aufgehoben. Das OLG habe die von StB-Gesellschaft und Verlag gemeinsam verfolgte Marketingstrategie nicht ausreichend in den Blick genommen. Folgendes Verhalten verstoße gegen die Berufspflichten eines StB:  

     

    • Die einheitliche optische Aufmachung der Internetseite erwecke bei einem verständigen Verbraucher den Eindruck, es werde eine gemeinsame einheitliche Produktlinie vertrieben, bei der beide Partner vom Gesamterfolg der Vermarktung wirtschaftlich profitierten. Dies sei zugleich verbotene Kooperation mit einem Gewerbetreibenden (§ 56 StBerG) als auch verbotene gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 StBerG).

     

    • Es entstehe der unzutreffende Eindruck, die StB-Gesellschaft zeichne für die Qualität der Steuerliteratur und -software mitverantwortlich.