01.11.2002 · Fachbeitrag · Kurzmeldung
Steuerberater haftet nicht für vom Auftraggeber selbst herbeigeführte steuerliche Nachteile
| Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeigeführt, so kann er seinen Steuerberater nicht für die hieraus resultierenden Nachteile zur Verantwortung ziehen. Im Streitfall war das Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Auftraggeberin - eine GmbH - an ihren Geschäftsführer nicht gedeckte Zahlungen geleistet hatte. Es behandelte diese Zahlungen als vGA. Für die daraus resultierende Nachzahlung machte die Auftraggeberin ihren Steuerberater verantwortlich und verlangte wegen nicht ausreichender Beratung Schadenersatz von rund 80.000 Euro. Das OLG hat begrüßenswerter Weise klargestellt, dass eine Haftung des Steuerberaters erst in Betracht kommt, wenn dieser das selbstschädigende Verhalten seines Auftraggebers kannte oder hätte erkennen können und ihn dennoch nicht gewarnt hat. Dafür trage der Auftraggeber allerdings die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf 9.7.02, 23 U 183/01, OLGReport 02, 332). |
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