23.09.2009 | Landgericht Hannover
Missachtung der Informationspflichten des Beraters gegenüber der Steuerberaterkammer
von RAin FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
Das LG Hannover hat in einem berufsrechtlichen Verfahren deutlich gemacht, welche Informationspflichten der Steuerberater gegenüber der Steuerberaterkammer hat und wie Verstöße dagegen geahndet werden können (§§ 89 Abs. 1, 90 StBerG) (LG Hannover 6.4.09, 44 StL 21/07, Abruf-Nr. 092144). |
1. Eine Anfrage der Kammer in 2007, warum der Steuerberater es unterlassen habe, eine Rückwärtsversicherung bezüglich seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufgrund des erloschenen Versicherungsschutzes für einen Zeitraum in 2006 abzuschließen, ließ der Steuerberater unbeantwortet.
2. Der Steuerberater hatte in zwei FG-Verfahren das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsbescheiden nicht zurückgeschickt und auch nicht auf die jeweiligen diversen Nachfragen der Finanzgerichte reagiert. Die daraufhin informierte Kammer forderte in 2007 den Berater vergeblich auf, sich zu seinem Verhalten ihr gegenüber zu äußern. Dieser gab auch nach mehreren Erinnerungsschreiben keine Stellungnahme ab.
3. Der Steuerberater reagierte nicht auf die Aufforderung der Kammer, sich zu den Beschwerden seines früheren Mandanten zu äußern. Auch hier blieben drei Erinnerungsschreiben unbeantwortet, obwohl die Kammer gegen ihn am 28.8.08 ein Zwangsgeld von 250 EUR und am 18.9.08 ein Zwangsgeld von 500 EUR festsetzte (§ 80a Abs. 1 StBerG).
Somit hat der Steuerberater seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dadurch seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, §§ 67 S. 1; 80 Abs. 1, 57 Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 4, 37 BOStB.
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