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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · Mandatsende

    Recht des Steuerberaters auf Nachbesserung

    | Wirft der Mandant seinem Steuerberater mangelhafte Beratung (hier: Unstimmigkeiten über die korrekte Verbuchung von Teilleistungen) vor und kommt es daher zur vorzeitigen Beendigung des Mandats, ist weiterer Ärger vorprogrammiert. Der Mandant wird in der Regel die angeblichen Mängel von einem anderen Berater beseitigen lassen und die Kosten vom Vorberater erstattet verlangen. Das OLG Koblenz (18.3.03, 3 U 1027/02, Abruf-Nr. 030905) hat diesem Ansinnen aber eine Abfuhr erteilt und klargestellt, dass der Mandant dem für die Mängel verantwortlichen Steuerberater zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen muss. Es könne sogar dahingestellt bleiben, ob die Arbeiten derart mangelbehaftet seien, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar war. Denn wenn der Mandant dem zur Nachbesserung bereiten Steuerberater diese nicht ermöglicht, sei darin regelmäßig ein den Anspruch auf Schadenersatz ausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu sehen. |