03.01.2008 | Marketingplanung
Wie darf der Steuerberater werben? – Zulässige und berufswidrige Maßnahmen
Nach Angaben der BStBK waren 2007 72.245 Einzelberater und 7.364 Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland zugelassen. Der jährliche Zuwachs beträgt ca. 3 v.H. Daher liegt es nahe, dass Steuerberater nicht auf Eigenwerbung verzichten können. Die allgemeinen Berufspflichten gemäß § 57 Abs. 1 StBerG besagen jedoch, dass der Steuerberater seinen Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben hat. § 57a StBerG konkretisiert den Begriff der berufswidrigen Werbung. In den §§ 10 bis 21 Berufsordnung für Steuerberater (BOStB) werden im Detail einzelne Maßnahmen der Werbung aufgeführt, die dem Steuerberater aktuell zur Verfügung stehen. Durch den Wandel der Gesellschaft und der Überprüfung und Auslegung neuer Werbemaßnahmen durch die Gerichte, wird dieser Katalog angepasst.
1. Gültige Werberegelungen
Bereits seit dem 1.4.02 gelten liberalisierte Werberegelungen, die von der Satzungsversammlung der BStBK beschlossen wurden. Folgende Grundsätze sind für die Marketingplanung in der Steuerberaterkanzlei von Bedeutung:
- Es ist grundsätzlich zulässig, wenn Steuerberater unaufgefordert Rundschreiben und Praxisbroschüren direkt an Nichtmandanten oder potenzielle Mandanten versenden. Durch § 16 BOStB wird dies bekräftigt. Danach dürfen Mandanteninformationen sowohl den eigenen Auftraggebern, aber auch Dritten überlassen oder zugänglich gemacht werden.
- Ferner dürfen Steuerberater mit dem Namen ihrer Mandanten werben, sofern diese der Nennung ihres Namens zuvor zugestimmt haben.
- Auf Tätigkeitsschwerpunkte und kooperierende Dritte darf auf dem Praxisschild hingewiesen werden (§§ 11, 18 BOStB).
- Auch die Weitergabe von Werbegeschenken ist zulässig, wenn das Werbemittel von der Aufmachung her sachlich gehalten wird.
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