01.12.2005 | Mehrarbeit bei der Lohnbuchführung
Sozialversicherungsbeiträge – Ab 2006 sind neue Fälligkeitstermine zu beachten
Am 1.1.06 tritt das so genannte neue Beitragsentlastungsgesetz in Kraft. Zur „Sanierung“ der Rentenkassen sind künftig die Sozialversicherungsbeiträge in der voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Leistung für das Arbeitsentgelt erbracht worden ist (Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches SGB und anderer Gesetze, BStBl I 05, 2269 ff., Abruf-Nr. 052119). Die derzeitigen Fälligkeitstermine, nämlich
- zum 25. des laufenden Monats, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. eines Monats fällig wird und
- zum 15. des Folgemonats bei Fälligkeit des Arbeitsentgeltes bis zum Monatsende,
gelten ab 2006 nicht mehr. Nachstehend werden die wesentlichen Gesetzesänderungen im Überblick dargestellt. In der nächsten Ausgabe zeigen wir Ihnen, wie die Gebühren für die Mehrarbeit abzurechnen sind.
1. Die gesetzlichen Änderungen
Die Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV) führt in 2006 zu folgenden Terminen:
Neue Fälligkeitstermine in 2006
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig