· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Folgen der nicht erkannten Sozialversicherungspflicht
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Prüf- und Hinweispflichten des Steuerberaters im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind häufig Gegenstand von Schadenersatzprozessen. Mehrere aktuelle landgerichtliche Entscheidungen befassen sich mit einzelnen Aspekten der Obliegenheiten, die von den Berufsangehörigen hier zu beachten sind. |
Vorteilsausgleichung
Nach Auffassung des LG Kiel (16.6.22, 6 O 315/21) kommt eine Pflichtverletzung der beklagten Steuerberatungsgesellschaft aus dem Steuerberaterverhältnis dann in Betracht, wenn sie eine von ihr betreute GmbH nicht explizit auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers aufmerksam macht. Denn der Steuerberater muss seinen Mandanten auf die Einholung anwaltlichen Rechtsrats hinweisen, wenn er bei den Arbeiten zur Lohnbuchhaltung auf Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art trifft oder aber eine unklare Rechtssituation vorliegt (s. bereits BGH 12.2.04, IX ZR 246/02).
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Berufsangehörige bei der Bearbeitung des Mandats nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte für Unklarheiten erkennt oder ein besonderer Anlass besteht, die Richtigkeit der Lohnbuchführung zu hinterfragen (OLG Düsseldorf 9.7.20, 1-23 U 70/20).
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