25.05.2011 | Mitarbeiterakquise
Anwerbung selbstständiger Buchhalter räumlich unbegrenzt möglich
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Ein Steuerberater verstößt nicht gegen § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG und § 7 BOStB a.F. (jetzt: § 17 BOStB), wenn er selbstständige Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich seiner Kanzlei anwirbt. Die räumliche Entfernung zwischen der Beratungsstelle des verantwortlichen Steuerberaters und dem Ort, an dem der selbstständige Buchhalter seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt, ist für das Weisungsrecht, die Ausübung der Aufsichtspflicht sowie die berufliche Verantwortung des Steuerberaters nicht von entscheidender Bedeutung (BGH 14.2.10, I ZR 95/09, Abruf-Nr. 111241). |
Sachverhalt
Eine bundesweit tätige Steuerberatungsgesellschaft mit etwa 50 Niederlassungen suchte über Zeitungsanzeigen bzw. durch persönliche Anschreiben selbstständige Buchhalter, die als freie Mitarbeiter Buchführungshelferarbeiten erledigen sollten. Die zuständige Steuerberaterkammer beanstandete diese Aktivitäten als wettbewerbswidrig: Die Gesellschaft verstoße gegen § 7 BOStB a.F. (jetzt: § 17 BOStB), weil eine sachgemäße Überwachung dieser freien Mitarbeiter zumindest ab einer Entfernung von mehr als 50 km vom Sitz des Unternehmens nicht mehr gewährleistet werden könne. Wie bereits zuvor das OLG, wies der BGH das Unterlassungsbegehren der Kammer zurück.
Entscheidung
Die Beschäftigung freier Mitarbeiter durch Angehörige der steuerberatenden Berufe ist aufgrund der Ermächtigung in § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG von der Satzungsversammlung der BStBK mit Beschluss vom 7.3.05 (DStR 05, 536) in § 7 BOStB a.F. geregelt worden; sie ist daher grundsätzlich zulässig.
Eine Verpflichtung der freien Mitarbeiter eines Steuerberaters, dauerhaft im Nahbereich der Beratungsstelle des Steuerberaters tätig zu sein, kann man nicht aus § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG herleiten. In Satz 1 dieser Norm ist nur bestimmt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weitere Beratungsstellen unterhalten können, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss hiernach jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Die Residenzpflicht gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht für die freien Mitarbeiter des Steuerberaters.
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