22.10.2010 | Nachzahlungszinsen
Kein Erlass trotz langer Verfahrensdauer
Auch wenn sich eine Außenprüfung wegen der längerfristigen Erkrankung eines beteiligten Beamten über fünfeinhalb Jahre erstreckt hat, das Unter-nehmen jederzeit ausreichende liquide Mittel zur Steuernachzahlung hatte und der tatsächliche Zinsvorteil aus der verzögerten Steuernachzahlung unter dem Zinssatz von jährlich 6 % gelegen hat, begründet das keinen Anspruch auf Erlass der Zinsen infolge sachlicher Unbilligkeit. Denn nach dem Urteil vom FG Berlin-Brandenburg sind die Zinsen nach § 233a AO weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistungen für eine mögliche Kapitalnutzung. Daher kann nicht entscheidend sein, ob der typisierend unterstellte Zinsvorteil auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht. Prinzipiell ist ein Verschulden irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses. Daher fällt die Länge der Außenprüfung bei der Entscheidung über den Erlass der Zinsen genauso wenig ins Gewicht wie der Umstand, dass der Steuerpflichtige tatsächlich nur einen geringeren Zinsvorteil als 6 % erzielen konnte (FG Berlin-Brandenburg 4.5.10, 5 K 7219/06 B, Abruf-Nr. 103196).
Praxishinweis
Zur Vermeidung drohender Zinsforderungen wegen Steuernachzahlungen besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen, freiwilligen Zahlung an das FA. Diese Maßnahme in AEAO zu § 233a, Nr. 70 1.1 ist denkbar, wenn ausreichende Barmittel dafür zur Verfügung stehen und Kenntnis darüber besteht, wie hoch die Steuernachzahlung voraussichtlich ausfallen wird. Ebenso besteht die Gelegenheit, eine Teilauswertung der Betriebsprüfungsergebnisse zu beantragen und damit die Entstehung von Zinsforderungen zu verhindern. Werden diese freiwilligen Optionen nicht in Anspruch genommen, kann sich der Steuerpflichtige später nicht auf den nur in geringem Umfang gezogenen Zinsvorteil berufen. |