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  • 27.10.2008 | Neue Möglichkeiten für den Steuerberater

    Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz – Was ändert sich für den Steuerberater?

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Rainer Fuchs, Steuerberater, Achern

    Für die Bundessteuerberaterkammer ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz nicht der große Wurf. Die Öffnung des Rechtsberatungsmarktes sei geringer ausgefallen, als ursprünglich geplant (BStBK 27.5.08, „Für Ihre Kammermitteilungen“). Für den Steuerberater bietet das neue Gesetz – trotz aller Kritik – dennoch weitere Möglichkeiten sich zu betätigen. Welche Wege nunmehr offenstehen und welche Handlungen weiterhin verboten sind, wird für Sie im nachfolgenden Beitrag zusammengefasst.  

    1. Allgemeine Einführungen

    Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löste zum 1.7.08 das bis dorthin geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG, aus dem Jahre 1935!) ab. Durch das Gesetz sollen Rechtssuchende, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Wer also eine umfassende rechtliche Beratung anbietet, muss als Rechtsanwalt zugelassen sein. Ferner regelt das RDG die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Im Gegensatz zum RBerG werden somit Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren von dem Regelungswerk des RDG nicht erfasst!  

     

    Praxis-Hinweis: Durch die Änderung des § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) gibt es jedoch nun eine Regelung, nach der Steuerberater ihre Mandanten vor dem Sozial- und Landessozialgericht in Angelegenheiten, die die Einziehung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen betreffen, vertreten dürfen.  

     

    Ein wichtiger Punkt ist des Weiteren, dass Regelungen in anderen Gesetzen – z.B. Bundesnotarordnung, Wirtschaftsprüferordnung oder Steuerberatungsgesetz – als sogenannte „lex specialis“ vorgehen (§ 1 Abs. 2 RDG).  

    2. Definition und Abgrenzung der Rechtsdienstleistung