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  • 24.06.2010 | Oberlandesgericht Koblenz

    Kein partielles Berufsverbot bei Unterschlagung von Mandantengeldern

    Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Veruntreut oder unterschlägt ein einschlägig bereits in Erscheinung getretener Steuerberater zum wiederholten Mal Mandantengelder, ist er in der Regel aus dem Beruf auszuschließen. Dieses Berufsverbot kann zwar zeitlich befristet, nicht jedoch auf einzelne Berufsausübungsformen bzw. einzelne Hilfeleistungen beschränkt werden (OLG Koblenz 29.7.09, 2 StO 1/09, Abruf-Nr. 101809).

     

    Sachverhalt

    Ein seit mehr als 25 Jahren in seinem Beruf tätiger Steuerberater geriet unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nicht nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und hohe Steuerrückstände waren die Folge: Der Berufsangehörige wurde zudem zunächst wegen Unterschlagung von Mandantengeldern zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Berufskammer erteilte ihm deswegen einen Verweis und setzte eine Geldbuße gegen ihn fest. Anschließend erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe, weil der Berater neue Untreuehandlungen zum Nachteil von Mandanten begangen hatte. Wegen dieser Verurteilung wurde er durch das zuständige LG wegen pflichtwidriger Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Seine Berufung gegen diese Entscheidung war jetzt teilweise erfolgreich.  

     

    Entscheidung

    Das OLG hob die Vorentscheidung auf und verhängte ein auf vier Jahre befristetes Berufsverbot. Zulasten des Beraters wertete der Senat die erhebliche vorsätzliche Verletzung von Berufspflichten, die durch die strafgerichtliche Verurteilung dokumentiert ist: Untreuehandlungen oder Unterschlagungen zum Nachteil von Mandanten sind so gravierend, dass zu einer bereits verhängten Strafe stets eine berufsgerichtliche Ahndung unerlässlich ist. Welche Sanktion verhängt werden muss, lässt sich nur einzelfallbezogen entscheiden. Hierzu sind die Persönlichkeit des Betreffenden, sein Gesamtverhalten sowie die ihm zur Last gelegten Taten heranzuziehen. Im konkreten Fall sah der Senat keine Möglichkeit, nochmals einen Verweis auszusprechen oder (nur) eine Geldbuße zu verhängen. Die schon in der Vorzeit verhängten straf- und berufsgerichtlichen Maßnahmen erfordern angesichts der schwerwiegenden neuen Pflichtverletzung eine gravierendere Rechtsfolge.  

     

    Allerdings verweist der Senat auf das in der Verfassung (Art. 12 GG) verankerte Grundrecht der Berufsfreiheit. Eine Ausschließung aus dem Beruf kommt hiernach nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts geeignet und erforderlich ist. Wichtig sind dabei vor allem das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und die Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes. Ein Ausschluss aus dem Beruf ist nur zulässig, wenn der Berater künftig als Berufsangehöriger nicht mehr tragbar ist, weil weiterhin von ihm eine berufsbezogene Gefährdung ausgeht.