· Fachbeitrag · Berufliche Pflichten
Standesrechtliche Folgen von Berufsvergehen: Von der Belehrung bis zum Ausschluss aus dem Beruf
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
| Berufspflichtverletzungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe werden durch Maßnahmen der Berufsgerichtsbarkeit geahndet. Einzelheiten regeln die §§ 89 ff. StBerG . Dieser Beitrag stellt die Grundzüge der möglichen standesrechtlichen Sanktionen vor. |
Berufsrechtlicher Rahmen und Verfolgungsbehörden
Zusammen mit der BOStB gibt das StBerG den Rahmen für die Berufstätigkeit des Steuerberaters vor. Dabei regeln die §§ 89 ff. die berufsrechtlichen Konsequenzen der Verletzung von Berufspflichten bzw. von außerberuflichem Fehlverhalten. Das Prozedere ist stark dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeglichen. Während leichtere Verfehlungen noch durch die Berufskammern geahndet werden können, übernimmt die örtliche Generalstaatsanwaltschaft bei gravierenden Verstößen die Funktion der Verfolgungsbehörde. Sie legt eine Anschuldigungsschrift vor (§ 114 StBerG) und tritt im folgenden gerichtlichen Verfahren vor dem LG bzw. bei Rechtsmittelverfahren vor dem OLG auf (§§ 113, 128 StBerG). In Revisionsverfahren vor dem BGH übernimmt die Bundesanwaltschaft diese Aufgaben (§ 131 StBerG). Bei diesen Gerichten sind jeweils besondere Spruchkörper für Steuerberatersachen zuständig (§§ 95 bis 97 StBerG). Soweit das StBerG keine speziellen Regelungen trifft, gelten die Vorschriften der StPO und des GVG entsprechend (§ 153 StBerG).
Standesrechtliche Maßnahmen
Standesrechtlich relevante Pflichtverletzungen wurden anhand der aktuellen Rechtsprechung bereits an anderer Stelle erläutert (Weyand, KP 15, 81). Grundlage für das Tätigwerden der Standesvertretung ist stets § 89 StBerG, ggf. ergänzt durch weitere ausfüllende Normen. Im Einzelnen stehen differenzierte Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die den Berufsstand funktionsfähig erhalten und die Berufsangehörigen anhalten sollen, ihre Berufspflichten gewissenhaft zu erfüllen (grundlegend BVerfG 19.11.85, 1 BvR 934/82, NJW 86, 1533). Bei der Sanktionierung soll nicht nur auf den konkreten Täter spezialpräventiv eingewirkt werden; auch Aspekte der Generalprävention (Abschreckung potenzieller Nachahmer) sind zu berücksichtigen.
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