24.01.2011 | Offenbare Unrichtigkeit
Gleichbehandlung elektronischer und schriftlicher Fehler
Im ELSTER-Verfahren eingereichte Steuererklärungen werden in gleicher Weise wie auf amtlichem Vordruck abgegebene Formulare auf Papier vom zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde geprüft. Dabei werden Vorgänge, die bezogen auf den Sachverhalt Denk- oder Überlegungsfehler beinhalten könnten, ausreichend handschriftlich dokumentiert.
Der Steuerpflichtige hat auch im ELSTER-Verfahren ohne Weiteres die Möglichkeit, einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum, der ein mechanisches Versehen und damit eine offenbare Unrichtigkeit ausschließt, einzuwenden (BFH 13.8.10, IX B 20/10, Abruf-Nr. 110058).
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 22 | ID 141687