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  • 24.01.2011 | Offenbare Unrichtigkeit

    Gleichbehandlung elektronischer und schriftlicher Fehler

    Im ELSTER-Verfahren eingereichte Steuererklärungen werden in gleicher Weise wie auf amtlichem Vordruck abgegebene Formulare auf Papier vom zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde geprüft. Dabei werden Vorgänge, die bezogen auf den Sachverhalt Denk- oder Überlegungsfehler beinhalten könnten, ausreichend handschriftlich dokumentiert.  

     

    Der Steuerpflichtige hat auch im ELSTER-Verfahren ohne Weiteres die Möglichkeit, einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum, der ein mechanisches Versehen und damit eine offenbare Unrichtigkeit ausschließt, einzuwenden (BFH 13.8.10, IX B 20/10, Abruf-Nr. 110058).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 22 | ID 141687